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Masterclass

Abrechnung: Suprakonstruktionen – Neuanfertigung & Reparatur

Wesseling, nähe Köln am 28. Juni 2025 um 10:00 Uhr

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GOZ H. Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen

  1. Endgültige Kronen, Brücken und Prothesen dürfen nicht als Aufbissbehelfe oder Schienen nach Abschnitt H berechnet werden.
Eingliederung eines Aufbissbehelfes ohne adjus­tierte Oberfläche
Eingliederung eines Aufbissbehelfes mit adjustier­ter Oberfläche
Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf
Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbe­helfes, z. B. durch Unterfütterung
Kontrolle eines Aufbissbehelfes
Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: subtraktive Maßnahmen, je Sitzung
Kontrolle eines Aufbissbehelfes mit adjustierter Oberfläche: Additive Maßnahmen, je Sitzung
Semipermanente Schiene unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum
Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden laborgefertigten Provisorium (einschließlich Vor­präparation) im indirekten Verfahren, je Zahn oder je Implantat, einschließlich Entfernung
Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertig­ten Provisorium im indirekten Verfahren, je Brü­ckenglied, einschließlich Entfernung
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion eines Langzeitprovisoriums, je Krone, Spanne oder Freiendbrückenglied

Beschluss Nr. 42:

  1. Teilleistungen bei der Anfertigung von Schienen (Kapitel H.) sind gemäß dem Leistungsinhalt und der Abrechnungsbestimmung der GOZ-Nr. 5240 analog berechnungsfähig. Die angefallenen Material- und Laborkosten sind ebenfalls berechnungsfähig.
  2. Voraussetzung für die Anwendung dieses Beschlusses ist, dass es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.
Quelle: Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen der Bundeszahnärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfestellen