GOZ

4130


Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut, gegebenenfalls einschließlich Versorgung der Entnahmestelle, je Transplantat


Punktzahl
180
Einfachsatz (1,0)
» 10,12 €
Regelsatz (2,3)
» 23,28 €
Höchstsatz (3,5)
» 35,43 €
Fachgebiete
DentClub.Praxistool

Faktor-€-Rechner


Abrechenbar:
  • je Transplantat

Leistungsinhalt:
  • Entnahme von Gingiva oder anderer Mundschleimhaut (Schleimhaut) als Transplantat
  • Versorgung der Entnahmestelle als primäre Wundversorgung
  • Schaffung des Transplantatbettes
  • Einpflanzung des Transplantats einschließlich dessen Befestigung und primäre Wundversorgung

  • Diese Leistung beschreibt die Transplantation von Schleimhaut (Schleimhautransplantat)  z. B. mittels Skalpell oder Mukotom bei einer Zahnbreite für parodontalchirurgischen und implantologischen Maßnahmen in Form von Entnahme und Einpflanzung sowie Versorgung der Entnahme- und Einpflanzwunde.
  • Wenn die Schleimhaut, die Größe einer Zahnbreite überschreiten, wird die GOÄ 2386 für die Transplantation berechnet.
  • Werden zwei Transplantate an einen Zielort transplantiert oder die Entnahme von zwei Transplantaten an einer Stelle aber in zwei Zielorten, ist die Leistung auch zweimal berechenbar.
  • Nicht für die Transplantation und Einpflanzung von Bindegewebstransplantaten berechenbar.
  • Kann auch in Kombination mit einer Vestibulumplastik oder bei implantologischen Behandlungen berechnet werden.
Berechnungsbestimmungen nach GOZ Abschnitt E. Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums :
  1. Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig.
  2. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial und Materialien zur Fixierung von Membranen sind gesondert berechnungsfähig.

  1. Die Gebührennummer beschreibt die Transplantation von Gingiva oder anderer Mundschleimhaut, also die Entnahme einschließlich der Versorgung der Entnahmestelle sowie die Schaffung des Transplantatbettes und die Einpflanzung des Transplantats einschließlich dessen Befestigung.
  2. Für Schleimhauttransplantate, die die Größe einer Zahnbreite überschreiten, wird die Nr. 2386 GOÄ herangezogen.
  3. Die Maßnahme kann z. B. im Rahmen eines mukogingivalen Eingriffs, bei einer parodontalchirurgischen Therapie oder bei implantologischen Behandlungen erfolgen, z.B. zeit- und ortsgleich mit einer Vestibulumplastik nach GOZ 3240 oder GOÄ 2675.
  4. Werden z.B. von zwei Entnahmestellen zwei Transplantate an einen Zielort transplantiert, ist die Leistung zweimal berechnungsfähig. Erfolgt die Entnahme von zwei Transplantaten an einer Stelle und werden diese an zwei Zielorte transplantiert, ist die Leistung ebenfalls zweimal berechnungsfähig. Maßgeblich ist allein die Anzahl der verwendeten Transplantate.
  5. Die Entnahme kann auf verschiedene Weisen erfolgen, z. B. mittels Skalpell oder Mukotom.
  6. Die Nummer wird nicht für die Transplantation von Bindegewebe angewendet.
  7. Der Einsatz eines OP-Mikroskops wird nach der Nummer 0110 berechnet.
  8. Der Einsatz eines Lasers wird nach der Nummer 0120 berechnet.
  9. Für diese Leistung ist der Zuschlag für ambulantes Operieren nach der Nummer 0500 zusätzlich berechnungsfähig, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Quelle: Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-)Zahnärztekammern (Aktualisierter Stand Januar 2025). Link zum Kommentar: https://www.bzaek.de/goz/goz-kommentar/
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