x

Masterclass

Abrechnung: Suprakonstruktionen – Neuanfertigung & Reparatur

Wesseling, nähe Köln am 28. Juni 2025 um 10:00 Uhr

Kostenfreies Abrechnungswissen.

Für Deine berufliche Zukunft.

GOZ D. Chirurgische Leistungen

  1. Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.
  2. Die Schaffung des operativen Zugangs ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.
  3. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.
Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines enossalen Implantats
Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes
Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zahnes
Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen Implantats durch Osteotomie
Entfernung eines retinierten, impaktierten oder verlagerten Zahnes durch Osteotomie
Entfernen eines extrem verlagerten und/oder extrem retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen
Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund und/oder Kieferbereich, als selbständige Leistung
Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung
Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe, als selbständige Leistung
Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs (z. B. lappiges Fibrom, Epulis)
Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle
Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich einer Periostschlitzung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)
Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn
Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn
Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes
Reimplantation eines Zahnes einschließlich einfacher Fixation
Transplantation eines Zahnes einschließlich operativer Schaffung des Knochenbettes
Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion
Operation einer Zyste durch Zystektomie, als selbständige Leistung
Beseitigung störender Schleimhautbänder, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers, als selbständige Leistung, je Kiefer
Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs, auch Gingivaextensionsplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, für einen Bereich bis zu zwei nebeneinander liegenden Zähnen, ggf. auch am zahnlosen Kieferabschnitt
Tuberplastik, einseitig
Freilegen eines retinierten oder verlagerten Zahnes zur orthopädischen Einstellung
Germektomie
Lösen, Verlegen und Fixieren des Lippenbändchens und Durchtrennen des Septums bei echtem Diastema
Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbständige Leistung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z.B. Tamponieren), als selbständige Leistung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)
Chirurgische Wundrevision (z. B. Glätten des Knochens, Auskratzen, Naht), je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)

  1. Wundversorgungsmaßnahmen, die für eine möglichst komplikationslose Wundheilung erbracht werden, sind mit der Gebühr für die entsprechende Nummer abgegolten.
  2. Die einfache Rückverlegung und ggf. Fixierung der Wundränder ist in der jeweiligen Leistung enthalten.
  3. Gewebekleber, atraumatisches Nahtmaterial, Membranen und einmal verwendbare Explantationsfräsen sind gesondert berechnungsfähig.
  4. Einmal verwendbare Explantationsfräsen sind solche, die nach der Verwendung am Ende der Behandlung verbraucht sind.
  5. Beim Einsatz eines Operationsmikroskops und/oder eines Lasers werden Zuschläge nach den Nummern 0110 bzw. 0120 berechnet.
Quelle: Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-)Zahnärztekammern (Aktualisierter Stand Januar 2025). Link zum Kommentar: https://www.bzaek.de/goz/goz-kommentar/

Beschluss Nr. 18:

  1. Die Auflistung einer Gebührennummer in einem bestimmten Abschnitt der GOZ hat nicht zur Folge, dass die dieser Gebührennummer zuzuordnende Leistung nur in Zusammenhang mit einem Leistungsgeschehen berechnungsfähig wäre, das fachlich diesem Gebührenordnungsabschnitt zuzuordnen ist.

Beschluss Nr. 25:

  1. Erbringen Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach der jeweils geltenden Fassung der GOZ zu berechnen. Ein Wahlrecht zwischen GOÄ und GOZ besteht insoweit nicht.

Beschluss Nr. 32:

  1. Bei der Behandlung der sogenannten NICO (Neuralgia Inducing Cavitational Osteonecrosis), der fettig-degenerativen Osteolyse/Osteonekrose im Kieferknochen oder ähnlichen Diagnosen, handelt es sich um medizinisch nicht notwendige Maßnahmen, da die Wirksamkeit durch wissenschaftlich medizinisch fundierte Studienuntersuchungen nicht belegt ist. Darüber hinaus ist das vermeintliche Krankheitsbild der NICO weder nach ICD10 Schlüssel noch in den Verzeichnissen der WHO als Erkrankung gelistet. Es besteht daher keine medizinische Notwendigkeit für die Durchführung der Diagnostik und der Behandlungen dieser Erkrankung, wie z. B. Cavitat-Diagnostik, OroTox-Tests sowie die Entfernung eines chronischen NICO-Störfeldes.
  2. Vor diesem Hintergrund kommt nur eine Berechnung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ – nach umfassender und qualifizierter Aufklärung – in Betracht.
Quelle: Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen der Bundeszahnärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfestellen