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Webinar

Abrechnung elektronische Patientenakte (ePA)

Online am 11. Februar 2026 um 16:00 Uhr

DentClub Abrechnungsportal

GOZ

2320


Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, gegebenenfalls einschließlich Wiedereingliederung und Abformung


Punktzahl
350
Einfachsatz (1,0)
» 19,68 €
Regelsatz (2,3)
» 45,27 €
Höchstsatz (3,5)
» 68,90 €
Fachgebiete
DentClub.Praxistool

Faktor-€-Rechner

Faktorsteigerung nach BEMA-Niveau*
BEMA 24b
1,0
2,3
3,5
5,0
7,5
10,0
GOZ 2320 (2,6)

C. Konservierende Leistungen
2000 Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren
2010 Behandlung überempfindlicher Zahnflächen (üZ)
2020 Temporärer speicheldichter Verschluss (pV)
2030 Besondere Maßnahmen Präparieren oder Füllen (bMF)
2040 Anlegen von Spanngummi (bMF)
2050 Präparieren und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial, einflächig (F1)
2060 Präparieren und Restauration mit Kompositmaterialien, einflächig (F1)
2070 Präparieren und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial (F2)
2080 Präparieren und Restauration mit Kompositmaterialien, zweiflächig (F2)
2090 Präparieren und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial (F3)
2100 Präparieren und Restauration mit Kompositmaterialien, dreiflächig (F3)
2110 Präparieren und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial (F4)
2120 Präparieren und Restauration mit Kompositmaterialien, mehr als dreiflächig (F4)
2130 Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration
2150 Einlagefüllung, einflächig
2160 Einlagefüllung, zweiflächig
2170 Einlagefüllung, mehr als zweiflächig
2180 Aufbaufüllung mit plastischem Aufbaumaterial
2190 Gegossener Stiftaufbau
2195 Konfektionierter Stift- o. Schraubenaufbau
2197 Adhäsive Befestigung
2200 Versorgung eines Zahne/Implantats durch eine Vollkrone
2210 Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone
2220 Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone/Veneer
2230 Teilleistungen Präparation (1/2 Gebühr)
2240 Teilleistungen Präparation (3/4 Gebühr)
2250 Konfektionierten Krone (Kinderkrone)
2260 Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung (pV)
2270 Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung (pV)
2290 Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone etc. (EKr)
2300 Entfernung eines Wurzelstiftes
2310 Wiedereingliederung Krone/Teilkrone, Verblendung herausn. ZE
2320 Wiederherstellung einer Krone/Teilkrone, Verblendung fester ZE
2330 Indirekte Überkappung, je Kavität (cp)
2340 Direkte Überkappung, je Kavität (P)
2350 Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa (VitA)
2360 Exstirpation der vitalen Pulpa (VitE)
2380 Amputation & Versorgung avitalen Milchzahnpulpa (MoA)
2390 Trepanation eines Zahnes (Trep)
2400 Elektrom. Längenbestimmung Wurzelkanal (Endometrie)
2410 Aufbereitung eines Wurzelkanals (WK)
2420 Elektrophysikalisch-chemischer Methoden (Phys)
2430 Medikamentöse Einlage (Med)
2440 Füllung eines Wurzelkanals (WF)
Abrechenbar:
  • je Krone / Teilkrone, je Verblendung

Leistungsinhalt:
  • Abformungen zur Wiederherstellung
  • Anproben
  • Einfache Reinigung des präparierten Zahnstumpfes und des zahntechnischen Werkstückes
  • die Desinfektion und relative Trocknung des Zahnes und des zahntechnischen Werkstücks im Bereich der Zementkontaktflächen
  • definitives Eingliedern (zementiert)
  • Entfernung aller Zement- bzw. Kleberüberschüsse nach der Eingliederung
  • Einfache Okklusionskontrolle

  • Diese Gebühr beschreibt die intraorale oder extraorale Wiederherstellung von defektem festsitzendem Zahnersatz mit ggf. notwendiger Abformung.
  • Abformungsmaterialien und Laborkosten gemäß GOZ § 9 können zusätzlich berechnet werden.
  • Umfangreiche Reinigungsarbeiten am zahntechnischen Werkstück (z. B. Krone Sandstrahlen) oder zusätzliches Anätzen vor einer adhäsiven Wiedereingliederung kann zusätzlich nach GOZ § 9 berechnet werden.
  • Die adhäsive Befestigung nach GOZ 2197 kann zusätzlich berechnet werden.
  • Verblendungsreparaturen am herausnehmbaren Zahnersatz werden nach GOZ 2310 berechnet.
  • Eine Wiedereingliederung einer Implantatkrone mit Verschluss eines Schraubkanals wird mit dieser Gebührenposition berechnet.
  • Die Wiederherstellung von defekten Einlagefüllungen werden analog gemäß GOZ § 6 Abs. 1 berechnet.

  1. Die Leistungsnummer wird für die Wiederherstellung defekter indirekt hergestellter Rekonstruktionen an festsitzendem Zahnersatz in Ansatz gebracht. Die Wiederherstellung kann intraoral oder extraoral durchgeführt werden. Eine ggf. erforderliche Abformung ist Bestandteil der Leistung.
  2. Die erforderlichen Material und Laborkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
  3. Die Nummer 2320 wird je Krone/Teilkrone/Veneer/Brückenanker bzw. je Verblendung an festsitzendem Zahnersatz berechnet.
  4. Verblendungsreparaturen an herausnehmbarem Zahnersatz werden unter Nummer 2310 berechnet.
  5. Die ggf. erforderliche Wiedereingliederung der wieder hergestellten Krone/Teilkrone oder des Veneers ist Bestandteil der Leistung und kann nicht nach Nummer 2310 berechnet werden. Das Wiedereingliedern von Brückenankern oder weiterer verblockter Kronen wird nach Nummer 2310 bzw. Nummer 5110 berechnet.
  6. Die 2320 ist neben der 5110 auch dann berechnungsfähig, wenn an einem oder mehreren Brückenankern, deren Wiedereingliederung mit der 5110 abgegolten ist, wiederherstellende Maßnahmen erfolgen. Die 5110 stellt auf die Wiedereingliederung nach Wiederherstellung ab, beinhaltet diese jedoch nicht.
  7. Eine ggf. erforderliche Abnahme der Rekonstruktion wird zusätzlich nach Nummer 2290 je Anzahl der betroffenen Pfeilerzähne berechnet.
  8. Die Erneuerung des Verschlusses eines Schraubenschachtes bei einer implantatgestützten Krone erfüllt mit und ohne Wiedereingliederung den Leistungsinhalt der Nummer 2320.
  9. Oberflächenformverändernde Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion werden ebenfalls nach dieser Nummer berechnet, sofern nicht die Nr. 4030 zum Ansatz kommt.
  10. Wird ein der Gebührennummer 2320 GOZ vergleichbarer Leistungsinhalt an einer Einlagefüllung nach 2150-2170 GOZ erbracht, so ist diese Leistung analog zu berechnen.
Quelle: Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-)Zahnärztekammern (Aktualisierter Stand Januar 2025). Link zum Kommentar: https://www.bzaek.de/goz/goz-kommentar/

Schnittstelle BEMA-GOZ:

  1. Eine Vereinbarung der Nr. 2320 GOZ kann für die Wiederherstellung einer nicht nur vestibulären Verblendung im indirekten oder im direkten Verfahren an einer Einzelkrone oder bei festsitzendem Zahnersatz je Ankerkrone und je Brückenzwischenglied erfolgen. Außerdem kann auch die Wiederherstellung einer vestibulären Verblendung im indirekten oder im direkten Verfahren an einer Einzelkrone oder bei festsitzendem Zahnersatz je Ankerkrone und je Brückenzwischenglied erfolgen, soweit die vestibuläre Verblendung außerhalb der in der Zahnersatz-Richtlinie festgelegten Verblendgrenzen wiederhergestellt wird. Die Wiederherstellung einer vestibulären Verblendung innerhalb der Verblendgrenzen ist bei einer Einzelkrone nach Nr. 24b BEMA, bei einer implantatgetragenen Einzelkrone in dem Ausnahmefall der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36a („Einzelzahnlücke“) nach Nr. 24bi BEMA und bei einer Ankerkrone oder einem Brückenzwischenglied nach Nr. 95c BEMA innerhalb der Regelversorgung abzurechnen. Für die Wiederherstellung eines Veneers und für die Wiederherstellung einer vestibulären oder mehrflächigen Verblendung außerhalb der Verblendgrenzen der Zahnersatz-Richtlinie sind keine Festzuschüsse ansetzbar.
  2. Für die Wiederherstellung einer Verblendung innerhalb der Verblendgrenzen ist ein Festzuschuss nach Befund 6.9 bzw. 7.3 unabhängig von der Form des Zahnersatzes (Regelversorgung, gleich- oder andersartiger Zahnersatz) ansetzbar.
  3. Die Leistungsalternative „Wiederherstellung einer Krone oder einer Teilkrone“ ist für metallische Kronen nicht nach Nr. 2320 GOZ vereinbarungsfähig. Beispielsweise ist der Aufbau eines approximalen Kontaktpunktes oder der Verschluss eines Trennspaltes durch Lötung bei einer metallischen Einzelkrone nach Nr. 24b BEMA, bei einer metallischen Ankerkrone nach Nr. 95c BEMA abzurechnen.
  4. Wegen des fakultativen Leistungsinhaltes der Nr. 2320 GOZ „… gegebenenfalls einschließlich Wiedereingliederung …“ sind die Nr. 2310 GOZ und die Nrn. 24a, 95a und 95b BEMA nicht neben der Nr. 2320 GOZ berechnungsfähig. Beispielsweise kann für die indirekte Wiederherstellung einer mehrflächigen Verblendung an einer Einzelkrone und für die anschließende Wiedereingliederung nur einmal die Nr. 2320 GOZ vereinbart werden, hingegen können für die indirekte Wiederherstellung einer vestibulären Verblendung an einer Einzelkrone und für die anschließende Wiedereingliederung die Nrn. 24b und 24a BEMA abgerechnet werden. Soweit die Wiederherstellung der Verblendung innerhalb des Verblendbereichs der Zahnersatz-Richtlinie erfolgt, können in den beschriebenen Beispielfällen die Festzuschuss-Befunde 6.8 und 6.9 nebeneinander angesetzt werden.
  5. Die Regelungen zur Vereinbarung von Leistungen, die den Umfang der Regelversorgung überschreiten, sind zu beachten.
  6. Erfolgt nach Wiederherstellung eine Wiedereingliederung unter Anwendung der Adhäsivtechnik, kann neben der Nr. 2320 die Nr. 2197 GOZ hierfür vereinbart werden.
Quelle: Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ der Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), (Stand 2015)

Beschluss Nr. 31:

  1. Das Umarbeiten einer definitiven Krone oder Brücke zu einem Provisorium und/oder Wiederbefestigung der definitiven Krone oder Brücke zum provisorischen Verbleib sind in der GOZ nicht beschrieben. Die Leistung wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr – je nach Aufwand – die GOZ-Nr. 2260, 2270 oder 5120 je Zahn bzw. Brückenpfeiler für angemessen. Das Wiedereingliedern dieses Provisoriums, ggf. auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit der Berechnung der Analoggebühr abgegolten.

Beschluss Nr. 44:

  • Die Erneuerung eines Primärteleskops im Rahmen der Reparatur einer teleskopverankerten Versorgung stellt eine selbstständige Leistung dar, die nicht in der GOZ beschrieben ist. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 5000 und ggf. zusätzlich die GOZ-Nr. 5090 für angemessen. Mit der Berechnung sind auch folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantates, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Krone, Nachkontrolle und Korrekturen.
Quelle: Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen der Bundeszahnärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfestellen
DentClub.Praxistool

GOZ ⇄ BEMA Benchmark

Der GOZ-Bema-Honorarvergleich gibt einen ungefähren Überblick, zu welchem Faktor eine GOZ-Gebührenziffer abgerechnet werden müsste, damit diese ein Honorar entspricht wie der jeweiligen Bema-Position.
BEMA 24b
1,0
2,3
3,5
5,0
7,5
10,0
GOZ 2320 (2,6)
GOZ Ziffer:
2320 - Wiederherstellung einer Krone/Teilkrone, Verblendung fester ZE

Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, gegebenenfalls einschließlich Wiedereingliederung und Abformung

Faktor 2,6*
=  51,18 €
Abrechenbar
je Krone / Teilkrone, je Verblendung
BEMA Referenz:
24b - Wiederherstellung Funktion Kronen etc.

Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen, Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen

Honorar
ca. 50,93 €*
Abrechenbar
je Krone, je Facette, je Verblendschale
*Brechnungsgrundlage: BEMA Punktwert (1,1844) KZV-NR vom 01.01.2025.
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