GOZ

2190


Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch gegossenen Aufbau mit Stiftverankerung zur Aufnahme einer Krone


Punktzahl
450
Einfachsatz (1,0)
» 25,31 €
Regelsatz (2,3)
» 58,21 €
Höchstsatz (3,5)
» 88,58 €
Fachgebiete
DentClub.Praxistool

Faktor-€-Rechner

Faktorsteigerung nach BEMA-Niveau*
BEMA 18b
1,0
2,3
3,5
5,0
7,5
10,0
GOZ 2190 (3,8)

C. Konservierende Leistungen
2000 Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren
2010 Behandlung überempfindlicher Zahnflächen (üZ)
2020 Temporärer speicheldichter Verschluss (pV)
2030 Besondere Maßnahmen Präparieren oder Füllen (bMF)
2040 Anlegen von Spanngummi (bMF)
2050 Präparieren und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial, einflächig (F1)
2060 Präparieren und Restauration mit Kompositmaterialien, einflächig (F1)
2070 Präparieren und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial (F2)
2080 Präparieren und Restauration mit Kompositmaterialien, zweiflächig (F2)
2090 Präparieren und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial (F3)
2100 Präparieren und Restauration mit Kompositmaterialien, dreiflächig (F3)
2110 Präparieren und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial (F4)
2120 Präparieren und Restauration mit Kompositmaterialien, mehr als dreiflächig (F4)
2130 Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration
2150 Einlagefüllung, einflächig
2160 Einlagefüllung, zweiflächig
2170 Einlagefüllung, mehr als zweiflächig
2180 Aufbaufüllung mit plastischem Aufbaumaterial
2190 Gegossener Stiftaufbau
2195 Konfektionierter Stift- o. Schraubenaufbau
2197 Adhäsive Befestigung
2200 Versorgung eines Zahne/Implantats durch eine Vollkrone
2210 Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone
2220 Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone/Veneer
2230 Teilleistungen Präparation (1/2 Gebühr)
2240 Teilleistungen Präparation (3/4 Gebühr)
2250 Konfektionierten Krone (Kinderkrone)
2260 Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung (pV)
2270 Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung (pV)
2290 Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone etc. (EKr)
2300 Entfernung eines Wurzelstiftes
2310 Wiedereingliederung Krone/Teilkrone, Verblendung herausn. ZE
2320 Wiederherstellung einer Krone/Teilkrone, Verblendung fester ZE
2330 Indirekte Überkappung, je Kavität (cp)
2340 Direkte Überkappung, je Kavität (P)
2350 Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa (VitA)
2360 Exstirpation der vitalen Pulpa (VitE)
2380 Amputation & Versorgung avitalen Milchzahnpulpa (MoA)
2390 Trepanation eines Zahnes (Trep)
2400 Elektrom. Längenbestimmung Wurzelkanal (Endometrie)
2410 Aufbereitung eines Wurzelkanals (WK)
2420 Elektrophysikalisch-chemischer Methoden (Phys)
2430 Medikamentöse Einlage (Med)
2440 Füllung eines Wurzelkanals (WF)
Abrechenbar:
  • je Zahn

Leistungsinhalt:
  • Präparation und Exkavieren der Kavität eines Zahnes
  • Intrakanaläre und/oder parakanaläre Präparation oder Bohrung der Wurzelkanäle
  • Abformung bei indirekter Herstellung
  • Eingliederung / Zementierung des gegossenen Stiftes

Abrechnungsbestimmungen:
  1. Die Leistung nach der Nummer 2180 ist neben der Leistung nach der Nummer 2190 nicht berechnungsfähig.
  2. Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2190 und/oder die Leistung nach der Nummer 2195 ist je Zahn nur jeweils einmal berechnungsfähig.
  • Diese Leistung beschreibt die Präperation, Herstellung und Eingliederung eines gegossenen Stiftaufbau vor Herstellung von Kronen oder Brücken.
  • Alle erforderlichen Maßnahmen im Wurzelkanal wie Aufbereitung und Bohrung von Breite und Länge ggf. Konizität sind mit dieser Leistung abgegolten.
  • Alte Wurzelstifte die entfernt werden, können zusätzlich nach GOZ 2300 berechnet werden.
  • Abrechenbar nur je Zahn, auch wenn mehrere Stifte oder ein Stift auf mehrere Kanäle verteilt werden.
  • Materialkosten für Abdruckstifte und Laborkosten nach GOZ § 9 können zusätzlich berechnet werden.
  • Die adhäsive Befestigung nach GOZ 2197 zum Eingliedern des Stiftes ist zusätzlich berechenbar.
  • Nicht abrechenbar zur Aufnahme von Einlagefüllungen (Inlays) gedacht.

  1. Die Leistung beinhaltet die Vorbereitung eines durch umfangreiche Hartsubstanzdefekte geschädigten Zahnes mittels eines gegossenen Stiftaufbaus. Die Verankerung kann intrakanalär und/oder parakanalär erfolgen.
  2. Der gegossene Stiftaufbau dient der Vorbereitung des Zahnes, um für eine Kronenpräparation genügend Substanz bereitzustellen. Er wird im Zusammenhang mit der sich anschließenden Überkronung des Zahnes ausgeführt.
  3. Die Präparation des Wurzelkanals in der für die Verankerung erforderlichen Länge, Weite und ggf. Konizität und/oder die Bohrung für parakanaläre Stifte ist Bestandteil der Leistung.
  4. Das Zementieren des Stiftaufbaus ist mit der Gebühr abgegolten.
  5. Der Stiftaufbau kann sowohl direkt nach Modellierung im Mund oder indirekt nach Abformung und Modellherstellung gefertigt werden.
  6. Die Kosten für die verwendeten Stifte sind gesondert berechnungsfähig.
  7. Aufbaufüllungen nach der Nummer 2180 sind daneben nicht berechnungsfähig.
  8. Auch bei mehreren Stiftverankerungen ist die Nummer 2190 nur einmal je Zahn berechnungsfähig.
  9. Die Leistung ist neben Einlagefüllungen nicht berechnungsfähig.
Quelle: Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-)Zahnärztekammern (Aktualisierter Stand Januar 2025). Link zum Kommentar: https://www.bzaek.de/goz/goz-kommentar/

Beschluss Nr. 41:

  1. Teilleistungen bei der Anfertigung von Stiftaufbauten oder Einlagefüllungen (Kapitel C.) sind gemäß den Leistungsinhalten und den Abrechnungsbestimmungen der GOZ-Nrn. 2230 oder 2240 analog berechnungsfähig. Die angefallenen Material- und Laborkosten sind ebenfalls berechnungsfähig. Voraussetzung für die Anwendung dieses Beschlusses ist, dass es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.

Beschluss Nr. 43:

  1. Die provisorische Verankerung von bereits vorhandenen definitiven oder provisorischen Kronen auf frakturierten, aber erhaltungswürdigen Zähnen mit reversiblen Stiftaufbauten im Rahmen einer endodontischen Versorgung ist analog berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2270 (Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung) für angemessen.
Quelle: Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen der Bundeszahnärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfestellen
DentClub.Praxistool

GOZ ⇄ BEMA Benchmark

Der GOZ-Bema-Honorarvergleich gibt einen ungefähren Überblick, zu welchem Faktor eine GOZ-Gebührenziffer abgerechnet werden müsste, damit diese ein Honorar entspricht wie der jeweiligen Bema-Position.
BEMA 18b
1,0
2,3
3,5
5,0
7,5
10,0
GOZ 2190 (3,8)
GOZ Ziffer:
2190 - Gegossener Stiftaufbau

Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch gegossenen Aufbau mit Stiftverankerung zur Aufnahme einer Krone

Faktor 3,8*
=  96,17 €
Abrechenbar
je Zahn
BEMA Referenz:
18b - Gegossenen Stiftaufbau, zweizeitig

Vorbereiten eines endodontisch behandelten Zahnes zur Aufnahme einer Krone, mit Verankerung im Wurzelkanal, durch einen gegossenen Stiftaufbau, zweizeitig

Honorar
ca. 94,75 €*
Abrechenbar
je Zahn
*Brechnungsgrundlage: BEMA Punktwert (1,1844) KZV-NR vom 01.01.2025.
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GOZ / GOÄ Honorarvereinbarung richtig anwenden

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