DentClub Abrechnungsportal

GOZ

2180


Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone


Punktzahl
150
Einfachsatz (1,0)
» 8,44 €
Regelsatz (2,3)
» 19,40 €
Höchstsatz (3,5)
» 29,53 €
Fachgebiete
DentClub.Praxistool

Faktor-€-Rechner


C. Konservierende Leistungen
2000 Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren
2010 Behandlung überempfindlicher Zahnflächen (üZ)
2020 Temporärer speicheldichter Verschluss (pV)
2030 Besondere Maßnahmen Präparieren oder Füllen (bMF)
2040 Anlegen von Spanngummi (bMF)
2050 Präparieren und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial, einflächig (F1)
2060 Präparieren und Restauration mit Kompositmaterialien, einflächig (F1)
2070 Präparieren und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial (F2)
2080 Präparieren und Restauration mit Kompositmaterialien, zweiflächig (F2)
2090 Präparieren und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial (F3)
2100 Präparieren und Restauration mit Kompositmaterialien, dreiflächig (F3)
2110 Präparieren und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial (F4)
2120 Präparieren und Restauration mit Kompositmaterialien, mehr als dreiflächig (F4)
2130 Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration
2150 Einlagefüllung, einflächig
2160 Einlagefüllung, zweiflächig
2170 Einlagefüllung, mehr als zweiflächig
2180 Aufbaufüllung mit plastischem Aufbaumaterial
2190 Gegossener Stiftaufbau
2195 Konfektionierter Stift- o. Schraubenaufbau
2197 Adhäsive Befestigung
2200 Versorgung eines Zahne/Implantats durch eine Vollkrone
2210 Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone
2220 Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone/Veneer
2230 Teilleistungen Präparation (1/2 Gebühr)
2240 Teilleistungen Präparation (3/4 Gebühr)
2250 Konfektionierten Krone (Kinderkrone)
2260 Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung (pV)
2270 Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung (pV)
2290 Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone etc. (EKr)
2300 Entfernung eines Wurzelstiftes
2310 Wiedereingliederung Krone/Teilkrone, Verblendung herausn. ZE
2320 Wiederherstellung einer Krone/Teilkrone, Verblendung fester ZE
2330 Indirekte Überkappung, je Kavität (cp)
2340 Direkte Überkappung, je Kavität (P)
2350 Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa (VitA)
2360 Exstirpation der vitalen Pulpa (VitE)
2380 Amputation & Versorgung avitalen Milchzahnpulpa (MoA)
2390 Trepanation eines Zahnes (Trep)
2400 Elektrom. Längenbestimmung Wurzelkanal (Endometrie)
2410 Aufbereitung eines Wurzelkanals (WK)
2420 Elektrophysikalisch-chemischer Methoden (Phys)
2430 Medikamentöse Einlage (Med)
2440 Füllung eines Wurzelkanals (WF)
Abrechenbar:
  • je Zahn

Leistungsinhalt:
  • Präparation der Kavität und Exkavieren des Zahnstumpfes
  • ohne Kauflächenmorphologie und/oder Approximalkontaktgestaltung
  • Aufbau mit plastischen Aufbaumaterials (Zement oder Komposit)
  • Modellation und Formgestaltung des Materials
  • Ausarbeitung des Aufbaumaterials
  • Materialkosten des Aufbaumaterials

Abrechnungsbestimmungen:
  1. Die Leistung nach der Nummer 2195 ist neben der Leistung nach der Nummer 2180 berechnungsfähig.
  2. Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2190 und/oder die Leistung nach der Nummer 2195 ist je Zahn nur jeweils einmal berechnungsfähig.
  • Diese Leistung beschreibt eine Aufbaufüllung mit plastischen Füllungsmaterialien während einer Präparationsitzung zur Aufnahme einer Krone ohne Kauflächenmorphologie und/oder Approximalkontaktgestaltung.
  • Nicht für mehrschichtige Aufbaufüllung mit dentinadhäsiver mehrschichtiger Kompositfüllung gedacht. Dies kann Analog nach GOZ § 6 Abs. 1 berechnet werden.
  • Kavitätenversorgungen an Zähnen, an denen noch eine klinische Reaktion abgewartet wird, können auch als normale Füllungsleistung nach GOZ 2050 – GOZ 2120 berechnet werden.
  • Die adhäsive Befestigung des plastischen Aufbaumaterials kann zusätzlich nach GOZ 2197 berechnet werden.
  • Nicht im zeitlichen Zusammenhang mit Einlagefüllungen abrechenbar.
  • Nicht für präendodontischen Aufbaufüllungen gedacht. Diese können Analog nach GOZ § 6 Abs. 1 berechnet werden.
  • Nicht im Zusammenhang mit einen gegossenen Stiftaufbau nach GOZ 2190 abrechnenbar. Konfektionierte Stiftaufbauten nach GOZ 2195 können zusätzlich zur Verankerung erbracht werden.

  1. Die Leistung beinhaltet die Vorbereitung eines durch umfangreiche Hartsubstanzdefekte geschädigten Zahnes mit einer plastischen Aufbaufüllung bzw. Restauration. Sie dient der Vorbereitung des Zahnes, um für eine Kronenpräparation genügend Substanz bereitzustellen. Sie wird im Zusammenhang mit der sich anschließenden Überkronung des Zahnes ausgeführt.
  2. Kavitätenversorgungen mit Aufbaumaterial, die mit Kauflächenmorphologie und/oder Approximalkontakten gestaltet werden, können nach den Nummern 2050 ff. berechnet werden. Dies kann erforderlich sein, wenn eine klinische Reaktion des Zahnes abgewartet werden muss oder wenn die spätere Versorgung des Zahnes noch nicht entschieden ist.
  3. Die Leistung kann je Zahn nur einmal berechnet werden.
  4. Die adhäsive Verankerung der Aufbaufüllung wird separat mit der Nummer 2197 berechnet.
  5. Wird eine neue Aufbaufüllung an diesem Zahn erforderlich, kann die Leistung erneut berechnet werden.
  6. Zu unterscheiden vom Leistungsinhalt der Nummer 2180, ggf. auch unter zusätzlicher Heranziehung der Nummer 2197 ist der mehrschichtige Aufbau verlorengegangener Zahnhartsubstanz mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung als Vorbereitung zur Aufnahme einer Krone. Diese Leistung ist im Wege der Analogie zu berechnen.
  7. Der kanalverankerte Kronenkernaufbau ist mit dieser Gebührennummer nicht abgebildet und wird entsprechend § 6 Absatz 1 analog berechnet.
  8. Die Leistung ist im Zusammenhang mit einer Versorgung von Einlagefüllungen (Nummern 2150 bis 2170) oder mit einem gegossenen Aufbau mit Stiftverankerung (Nummer 2190) nicht berechnungsfähig.
  9. Präendodontische Kavitätenversorgungen entsprechen nicht der Nummer und werden nach § 6 Abs. 1 berechnet.
Quelle: Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-)Zahnärztekammern (Aktualisierter Stand Januar 2025). Link zum Kommentar: https://www.bzaek.de/goz/goz-kommentar/

Schnittstelle BEMA:

  1. Eine Leistung nach der Nr. 2180 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen der Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V nur für die adhäsive Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone oder Ankerkrone vereinbarungsfähig. Bei einer Mehrkostenvereinbarung können nur die Nrn. 13a oder 13b BEMA in Abzug gebracht werden. Die Nrn. 13e und 13f BEMA sind nicht für Aufbaufüllungen abrechenbar und können daher auch nicht in Abzug gebracht werden.
  2. Beim 2,3-fachen Gebührensatz ist die Leistung nach der Nr. 2180 GOZ geringer bewertet als die Sachleistung und somit nicht vereinbarungsfähig, da keine Mehrkosten anfallen.
  3. Für die adhäsive Befestigung des plastischen Aufbaus ist die Nr. 2197 GOZ zusätzlich vereinbarungsfähig.
  4. Die Leistung ist auch für die „Ummantelung“ eines konfektionierten Stiftes (Nr. 18a BEMA) mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik vereinbarungsfähig.
  5. Die Nr. 2030 GOZ ist zusätzlich vereinbarungsfähig, wenn beispielsweise störendes Zahnfleisch beseitigt, eine Papillenblutung gestillt oder eine Formgebungshilfe angelegt werden muss.
  6. Ein präendodontischer Aufbau ist gem. § 6 Abs. 1 GOZ zu vereinbaren. Eine Mehrkostenvereinbarung gem. § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V ist hierfür nicht möglich.
Quelle: Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ der Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), (Stand 2015)
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