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GOZ A. Allgemeine zahnärztliche Leistungen

  1. Eine Beratungsgebühr nach der Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen – Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte in der am 01. Januar 2012 geltenden Fassung – darf im Behandlungsfall nur einmal zusammen mit einer Gebühr für eine Leistung nach diesem Gebührenverzeichnis und für eine Leistung aus den Abschnitten C bis O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen berechnet werden. Eine Beratungsgebühr nach der Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach der Nummer 0010 oder einer Untersuchung nach den Nummern 5 oder 6 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen. Andere weitere Leistungen dürfen neben der Leistung nach der Nummer 3 nicht berechnet werden. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes.
  2. Das bei Leistungen nach diesem Gebührenverzeichnis verwendete Abformungsmaterial ist gesondert berechnungsfähig.
  3. Material- und Laborkosten im Sinne dieses Gebührenverzeichnisses umfassen Praxiskosten nach § 4 Absatz 3 und Auslagen für zahntechnische Leistungen nach § 9 dieser Gebührenordnung.
Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen, einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes
Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen
Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans bei kieferorthopädischer Behandlung oder bei funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maßnahmen nach Befundaufnahme und Ausarbeitung einer Behandlungsplanung
Abformung eines Kiefers für ein Situationsmodell, auch Teilabformung, einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung
Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung
Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Vitalitätsprüfung eines Zahnes oder mehrerer Zähne einschließlich Vergleichstest, je Sitzung (ViPr)
Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Intraorale Infiltrationsanästhesie
Intraorale Leitungsanästhesie
Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei den Leistungen nach den Nummern 2195, 2330, 2340, 2360, 2410, 2440, 3020, 3030, 3040, 3045, 3060, 3110, 3120, 3190, 3200, 4090, 4100, 4130, 4133, 9100, 9110, 9120, 9130 und 9170
Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei den Leistungen nach den GOZ-Nummern 2410, 3070, 3080, 3210, 3240, 4080, 4090, 4100, 4130, 4133 und 9160

  1. Die Berechnung einer Beratungsgebühr ist auf den Behandlungsfall begrenzt.
    Werden nach der ersten Beratung im Behandlungsfall weitere Beratungen zusammen mit einer weiteren Leistung des Gebührenverzeichnisses in einer folgenden Sitzung erbracht, sind diese Beratungen nicht gesondert berechnungsfähig, sondern mit der ersten Beratung abgegolten. Dies gilt nur insoweit, bis der Behandlungsfall beendet ist. Überdauert eine Erkrankung einen Zeitraum von einem Monat, beginnt gebührenrechtlich ein neuer Behandlungsfall, der die erneute Berechnung einer Beratung zulässt. Tritt innerhalb des Zeitraums von einem Monat nach Beginn der ersten Erkrankung eine neue Erkrankung ein, zählt diese als neuer Behandlungsfall, sodass dann auch nach weniger als einem Monat seit der ersten Beratung eine erneute Beratung berechnet werden kann.
    Die Einschränkungen zur Berechnung der Beratung gelten immer nur, sofern eine weitere Leistung aus den Gebührenverzeichnissen zu der Beratung hinzutritt. Sofern die Beratung als alleinige Leistung erbracht wird, ist sie unabhängig von den genannten Einschränkungen immer berechnungsfähig.
  2. Die Beratungsgebühr nach Nummer Ä3 kann nur dann mit einer anderen Leistung in derselben Sitzung berechnet werden, wenn es sich um eine Untersuchungsleistung nach den Nummern 0010 (GOZ) oder 5 oder 6 (GOÄ) handelt. Im Übrigen gelten die Abrechnungs-bestimmungen zur GOÄ 3 – Mindestdauer 10 Minuten – auf Grund der Generalvorschrift des § 6 Absatz 2 GOZ auch für die Anwendung der GOÄ 3 durch Zahnärzte.
  3. Als Abformungsmaterial sind alle Materialien zu verstehen, die die Oberflächen von Hartsubstanzen oder von Weichgeweben im Mund wiedergeben.
  4. Die Höhe der Kosten ist vom Zahnarzt auf der Grundlage der Beschaffungskosten und aufgrund des Verbrauchs im individuellen Einzelfall festzulegen.
Quelle: Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-)Zahnärztekammern (Aktualisierter Stand Januar 2025). Link zum Kommentar: https://www.bzaek.de/goz/goz-kommentar/

Beschluss Nr. 18:

  1. Die Auflistung einer Gebührennummer in einem bestimmten Abschnitt der GOZ hat nicht zur Folge, dass die dieser Gebührennummer zuzuordnende Leistung nur in Zusammenhang mit einem Leistungsgeschehen berechnungsfähig wäre, das fachlich diesem Gebührenordnungsabschnitt zuzuordnen ist.
Quelle: Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen der Bundeszahnärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfestellen