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Webinar

Abrechnung elektronische Patientenakte (ePA)

Online am 11. Februar 2026 um 16:00 Uhr

Kostenfreies Abrechnungswissen.

Für Deine berufliche Zukunft.

GOÄ Gebührenordnung für Ärzte

§ 9 – Reiseentschädigung
  1. Bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern zwischen Praxisstelle des Arztes und Besuchsstelle tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung.
  2. Als Reiseentschädigung erhält der Arzt
    • 50 Deutsche Pfennige (0,26 Euro) für jeden zurückgelegten Kilometer, wenn er einen eigenen Kraftwagen benutzt, bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen,
    • bei Abwesenheit bis zu 8 Stunden 100,- Deutsche Mark (51,13 Euro), bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 200,- Deutsche Mark (102,26 Euro) je Tag,
    • Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen.
  3. § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

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