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Weiterbildung

Abrechnungsmanager/-in ZFA

Köln/Bonn am 20. April 2026 um Uhr

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Kostenfreies Abrechnungswissen.

Für Deine berufliche Zukunft.

GOÄ Gebührenordnung für Ärzte

§ 5b – Bemessung der Gebühren bei Versicherten des Standardtarifes der privaten Krankenversicherung
  1. Für Leistungen, die in einem brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Abs. 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, dürfen Gebühren nur bis zum 1,7fachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs.1 Satz 2 berechnet werden. Bei Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 1,7fachen des Gebührensatzes das 1,3fache des Gebührensatzes tritt. Bei Gebühren für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 1,7fachen des Gebührensatzes das 1,1fache des Gebührensatzes tritt.

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Köln/Bonn

Abrechnungsmanager/-in ZFA

In der zahnmedizinischen Ökonomie stellt das Abrechnungsmanagement einen kritischen Erfolgsfaktor für Zahnarztpraxen dar. Die Komplexität des dualen Abrechnungssystems (BEMA sowie...

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Abrechnung Reparaturen am Zahnersatz

Die Berechnung von Reparaturen von Zahnersatz ist häufig eine Herausforderung, da sich viele Zahnarztpraxen unsicher bei der korrekten Abrechnung fühlen....

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