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GOÄ Gebührenordnung für Ärzte

§ 11 – Zahlung durch öffentliche Leistungsträger
  1. Wenn ein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder ein sonstiger öffentlich- rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet, sind die ärztlichen Leistungen nach den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses (§ 5 Abs. 1 Satz 2) zu berechnen.
  2. Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn dem Arzt vor der Inanspruchnahme eine von dem die Zahlung Leistenden ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird. In dringenden Fällen kann die Bescheinigung auch nachgereicht werden.

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August 2026

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🚀 HKP – Booster für die Zahnarztpraxis

26.08.2026 um 15:00 Uhr
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September 2026

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Abrechnung PAR – Leistungen in der GKV & PKV

02.09.2026 um 14:00 Uhr
5 Club-Punkte 4 CME
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Abrechnung Knochenaufbau in der Implantation

16.09.2026 um 15:00 Uhr
5 Club-Punkte 2 CME

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