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Abrechnung Reparaturen am Zahnersatz

Online am 17. März 2026 um 13:00 Uhr

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GOÄ Gebührenordnung für Ärzte

§ 11 – Zahlung durch öffentliche Leistungsträger
  1. Wenn ein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder ein sonstiger öffentlich- rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet, sind die ärztlichen Leistungen nach den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses (§ 5 Abs. 1 Satz 2) zu berechnen.
  2. Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn dem Arzt vor der Inanspruchnahme eine von dem die Zahlung Leistenden ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird. In dringenden Fällen kann die Bescheinigung auch nachgereicht werden.

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Abrechnungsmanager/-in ZFA

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