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GOÄ Gebührenordnung für Ärzte

§ 1 – Anwendungsbereich
  1. Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
  2. Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.

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Oktober 2026

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Mitarbeiterunterweisung KI - Kompetenzpflicht

21.10.2026 um 15:00 Uhr
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GOZ / GOÄ Honorarvereinbarung richtig anwenden

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November 2026

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Abrechnung Chairside-Leistungen in der Zahnarztpraxis

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