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Masterclass

Abrechnung: Suprakonstruktionen – Neuanfertigung & Reparatur

Wesseling, nähe Köln am 28. Juni 2025 um 10:00 Uhr

GOÄ

Ä5002


Panoramaaufnahme eines Kiefers


Punktzahl
250
Einfachsatz (1,0)
» 14,57 €
Regelsatz (1,8)
» 26,23 €
Höchstsatz (2,5)
» 36,43 €
Fachgebiete
Abrechenbar:
  • je Projektion

Leistungsinhalt:
  • Vorbereitung Film, Speicherfolie oder Sensor vor Röntgenaufnahme
  • extraorale Röntgenaufnahme
  • Entwicklung und Fixierung des Röntgenbildes, auch digitale Entwicklung
  • Befundung des Röntgenbildes
  • Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger

Abrechnungsbestimmungen:
  1. Ein Digitalzuschlag nach der Geb. Nr. 5298 ist neben der Geb. Nr. 5002 nicht berechnungsfähig.
  • Diese Gebühr beschreibt die radiologische Durchleuchtung als extraorale Panoramaaufnahme (OPG oder PSA) bei einem Kiefer (z. B. Ober- bzw. Unterkiefer oder rechte Kiefer- sowie linke Kieferseite)
  • Kann nur für auswertbare Röntgenaufnahmen berechnet werden, nicht für wiederholtes Röntgen bei fehlerhafter Aufnahmetechnik.
  • Für diese Leistung gilt der eingeschränkte Gebührenrahmen nach GOÄ bis zum 2,5-fachen Faktor.
Berechnungsbestimmungen nach GOZ Abschnitt O. Strahlendiagnostik :
  1. Mit den Gebühren sind alle Kosten (auch für Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger) abgegolten.
  2. Die Leistungen für Strahlendiagnostik mit Ausnahme der Durchleuchtung(en) (Nummer 5295) sind nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig.
  3. Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.
  4. Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbständige Leistung ist nicht berechnungsfähig.
  5. Die nach dem Strahlenschutzgesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen notwendige ärztliche Überprüfung der Indikation und des Untersuchungsumfangs ist auch im Überweisungsfall Bestandteil der Leistungen des Abschnitts O und mit den Gebühren abgegolten.
  6. Die Leistungen nach den Nummern 5011, 5021, 5031, 5101, 5106, 5121, 5201, 5267, 5295, 5302, 5305, 5308, 5311, 5318, 5331, 5339, 5376 und 5731 dürfen unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Durchleuchtungen bzw. Serien insgesamt jeweils nur einmal berechnet werden.
  7. Die Kosten für Kontrastmittel auf Bariumbasis und etwaige Zusatzmittel für die Doppelkontrastuntersuchung sind in den abrechnungsfähigen Leistungen enthalten.
  8. Neben den Leistungen nach den Nummern 5050, 5060 und 5070 sind die Leistungen nach den Nummern 300 bis 302, 372, 373, 490, 491 und 5295 nicht berechnungsfähig.
  9. Die Leistungen nach den Nummern 5369 bis 5375 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig. Die Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 ist in der Rechnung gesondert zu begründen. Bei Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 ist der Höchstwert nach Nummer 5369 zu beachten.

DentClub.Praxistool

GOÄ ⇄ BEMA Benchmark

Der GOÄ-Bema-Honorarvergleich gibt einen ungefähren Überblick, zu welchem Faktor eine GOÄ-Gebührenziffer abgerechnet werden müsste, damit diese ein Honorar entspricht wie der jeweiligen Bema-Position.
BEMA Ä935a
1,0
2,3
3,5
5,0
7,5
10,0
GOÄ Ä5002 (1,9)
GOÄ Ziffer:
Ä5002 - Panoramaaufnahme eines Kiefers

Panoramaaufnahme eines Kiefers

Faktor 1,9*
27,69 €
Abrechenbar
je Projektion
BEMA Referenz:
Ä935a - Teilaufnahme des Schädels, eine Aufnahme

Teilaufnahme des Schädels (auch in Spezialprojektion), auch Nebenhöhlen, Unterkiefer, Panoramaaufnahme der Zähne eines Kiefers bzw. der Zähne des Ober- und Unterkiefers derselben Seite, eine Aufnahme

Honorar
ca. 26,62 €*
Abrechenbar
je Aufnahme
*Brechnungsgrundlage: BEMA Punktwert (1,2675) KZV-NR vom 01.01.2025.

Weitere Gebühren im GOÄ Abschnitt

O. Strahlendiagnostik
Ä5000 Ä5002 Ä5004
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