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Webinar

Abrechnung Wurzelkanalbehandlungen in der GKV und PKV

Online am 06. Mai 2026 um 14:00 Uhr

DentClub Abrechnungsportal

GOÄ

Ä2382


Schwierige Hautlappenplastik oder Spalthauttransplantation


Punktzahl
739
Einfachsatz (1,0)
» 43,07 €
Regelsatz (2,3)
» 99,07 €
Höchstsatz (3,5)
» 150,76 €
Fachgebiete
DentClub.Praxistool

Faktor-€-Rechner

Abrechenbar:
  • je Operationsgebiet, je Hautlappenplastik

Leistungsinhalt:
  • Präparation eines Schleimhautlappens
  • Unterminierung, Einkerbungen und Entlastungsschnitte
  • Aufbereitung des Bettes für den Hautlappen
  • Einlagerung, ggf. Polsterungen mit Bindegewebe
  • ggf. Spalthauttransplantation
  • Versorgung des Entnahmegebietes
  • Blutungsstillung
  • Primäre Wundversorgung durch Naht

  • Diese Gebühr beschreibt die weichteilchirurgische vollständige Abdeckung durch eine schwierige Hautlappenplastik einer (operativen) Wunde durch z. B. Spaltlappen (Split-Flap-Lappen), lateraler Verschiebelappen, Schwenklappen, Rotationslappen etc., sowie die Spalthauttransplantation.
  • Nur berechenbar als schwierige Hautlappenplastik, dass heißt, wenn die Wundränder nicht durch Verschiebung glatt aufeinander zugeführt und vernäht werden können.
  • Kann nur für schwierige Verschiebeplastiken im selben OP-Gebiet berechnet werden, nicht für die Transplantation von Schleimhaut oder Bindegewebe.
  • Nicht für den plastischen Wundverschluss (auch Verschiebeplastik) mit Periostschlitzung berechenbar. Hier kann die GOZ 3100 berechnet werden.
  • Nicht für die Gingivektomie/-plastik sowie Papillenerhaltungsplastik an Implantaten (oder Implantatteilen) zu Herstellung der roten Ästhetik berechenbar. Dies kann gemäß GOZ §6 Abs. 1 analog berechnet werden.

  1. Bei der Mundschleimhaut handelt es sich um Körperoberfläche. Die GOÄ Nr. 2382 ist für Zahnärzte gemäß § 6 Abs. 2 GOZ geöffnet. Die weichteilchirurgische Abdeckung eines aufgebauten Kieferkamms im Rahmen der GOZ Nr. 9100 löst nicht die GOÄ Nr. 2382 aus, da der Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung Bestandteil der Leistung ist. Sofern in Zusammenhang mit Gebührennummern der GOZ kein OP-Zuschlag nach Abschnitt L. der GOZ anfällt, kann der OP-Zuschlag nach GOÄ Nr. 0443 berechnet werden.
  2. Der OP-Zuschlag nach der GOÄ Nr. 0443 beinhaltet eine Vergütung für die Bereitstellung von Operationseinrichtungen und Einrichtungen zur Vor- und Nachsorge (z. B. Kosten für Operations- und Aufwachräume oder Gebühren für wiederverwendbare Operationsmaterialien bzw.-geräte). Dies schließt im Gegensatz zur Anwendung der GOZ Nrn. 0500 bis 0530 nicht die Berechnung von Materialien aus, welche nach der einmaligen Anwendung verbraucht sind. Dabei sind jedoch die in § 10 Abs. 2 genannten Materialien nicht berechnungsfähig. Materialien, welche erkennbar einer anderen Leistung in der GOZ zugeordnet werden können (z. B. Implantations-OP-Set, Kühlmittelschläuche o.ä.), sind mit dem dann anzuwendenden OP-Zuschlag der GOZ abgegolten. Die Berechnung von atraumatischem Nahtmaterial ist möglich.

Positionspapier des Ausschusses für Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer (04/2014),
https://www.bzaek.de/service/positionen-statements/einzelansicht/lappenbildung-in-zusammenhang-mit-den-goz-nrn-9010-9120-9130-9140-9160-9170.html

„Unter der Geb.-Ziff. 2382 GOÄ ist die schwierige Hautlappenplastik oder Spalthauttransplantation verzeichnet. In der Medizin sind von diesen Maßnahmen auch große Areale betroffen, in der Zahnmedizin sind die Eingriffe in der Mundhöhle durch die eingeschränkte Zugänglichkeit auch bei geringer Ausdehnung oft sehr zeitaufwändig und schwierig durchzuführen. Bei der intraoralen Anwendung dieser modernen und meist komplizierten Verfahren zur Weichgewebsrekonstruktion muss besonders berücksichtigt werden, dass diese plastischen Maßnahmen in der Regel mit einer deutlichen Steigerung hinsichtlich ihres operativen Aufwandes einhergehen und große Anforderungen an die operativen Fähigkeiten und auch den hierzu notwendigen technischen Aufwand zur mehrdimensionalen Lappenpositionierung stellen.

Schwierige Hautlappenplastiken bei eigenständiger, über den reinen Wundverschluss hinausgehender Indikation , die nach der Geb.-Ziff. 2382 GOÄ zu berechnen sind, können z. B. sein:

  • Spaltlappen (Split-Flap-Lappen)
  • Lateraler Verschiebelappen
  • Schwenklappen
  • Rotationslappen
  • Papillenrekonstruktionslappen
  • Semilunarlappen
  • V-Y-Plastik
  • Z-Plastik
  • Verschiebelappen + Membrantechnik (GTR)
  • Verschiebelappen + freies Schleimhauttransplantat (FST) + GTR
  • Verschiebelappen + Subepithel. Bindegewebstranspl. (SBT)
  • Verschiebelappen + SBT + GTR
  • Papillenaufbauplastik + SBT

Bei gegebener eingenständiger Indikation ist die Geb.-Ziff. 2382 GOÄ als selbständige Leistung, auch neben der Einbringung enossaler Implantate berechnungsfähig (siehe AG Hannover vom 31.1.2008 Az.: 427 C 16678/06). Die GOÄ-Nrn. 2381 und 2382 sind hinsichtlich ihrer Abrechnungshäufigkeit nicht eingeschränkt, sondern können je erfolgter Lappenbildung einmal berechnet werden.“

Quelle: Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-)Zahnärztekammern (Aktualisierter Stand Januar 2025). Link zum Kommentar: https://www.bzaek.de/goz/goz-kommentar/
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