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Abrechnung: elektronische Patientenakte (ePA)

Online am 21. Mai 2025 um 16:00 Uhr

GOÄ

Ä2381


Einfache Hautlappenplastik


Punktzahl
370
Einfachsatz (1,0)
» 21,57 €
Regelsatz (2,3)
» 49,60 €
Höchstsatz (3,5)
» 75,48 €
Fachgebiete
DentClub.Praxistool

Faktor-€-Rechner

Abrechenbar:
  • je Operationsgebiet, je Hautlappenplastik

Leistungsinhalt:
  • Präparation eines Schleimhautlappens
  • Unterminierung, Einkerbungen und Entlastungsschnitte
  • Aufbereitung des Bettes für den Hautlappen
  • Einlagerung, ggf. Polsterungen mit Bindegewebe
  • Blutungsstillung
  • Primäre Wundversorgung durch Naht

  • Diese Gebühr beschreibt die weichteilchirurgische vollständige Abdeckung durch eine einfache Hautlappenplastik einer (operativen) Wunde durch z. B. Mobilisationsplastik (Unterminierungsplastik), apikaler Verschiebelappen oder (Tür-) Flügellappen.
  • Nur berechenbar als einfache Hautlappenplastik, dass heißt, wenn die Wundränder durch Verschiebung glatt aufeinander zugeführt und vernäht werden können.
  • Kann nur für einfache Verschiebeplastiken im selben OP-Gebiet berechnet werden, nicht für die Transplantation von Schleimhaut oder Bindegewebe.
  • Nicht für den plastischen Wundverschluss (auch Verschiebeplastik) mit Periostschlitzung berechenbar. Hier kann die GOZ 3100 berechnet werden.
  • Nicht für die Gingivektomie/-plastik sowie Papillenerhaltungsplastik an Implantaten (oder Implantatteilen) zu Herstellung der roten Ästhetik berechenbar. Dies kann gemäß GOZ §6 Abs. 1 analog berechnet werden.

  1. Bei der Mundschleimhaut handelt es sich um Körperoberfläche. Die GOÄ Nr. 2381 ist für Zahnärzte gemäß § 6 Abs. 2 GOZ geöffnet. Die weichteilchirurgische Abdeckung eines aufgebauten Kieferkamms im Rahmen
    der GOZ Nr. 9100 löst nicht die GOÄ Nr. 2381 aus, da der Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung Bestandteil der Leistung ist. Sofern in Zusammenhang mit Gebührennummern der GOZ kein OP Zuschlag nach Abschnitt L. der GOZ anfällt, kann der OP-Zuschlag nach GOÄ Nr. 0442 berechnet werden.
  2. Der OP-Zuschlag nach der GOÄ Nr. 0442 beinhaltet eine Vergütung für die Bereitstellung von Operationseinrichtungen und Einrichtungen zur Vor- und Nachsorge (z. B. Kosten für Operations- und Aufwachräume
    oder Gebühren für wiederverwendbare Operationsmaterialien bzw.-geräte). Dies schließt im Gegensatz zur Anwendung der GOZ Nrn. 0500 bis 0530 nicht die Berechnung von Materialien aus, welche nach der einmaligen Anwendung verbraucht sind. Dabei sind jedoch die in § 10 Abs. 2 genannten Materialien nicht berechnungsfähig. Materialien, welche erkennbar einer anderen Leistung in der GOZ zugeordnet werden können (z. B. Implantations-OP-Set, Kühlmittelschläuche o.ä.), sind mit dem dann anzuwendenden OP Zuschlag der GOZ abgegolten. Die Berechnung von atraumatischem Nahtmaterial ist möglich.

Positionspapier des Ausschusses für Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer (04/2014),
https://www.bzaek.de/service/positionen-statements/einzelansicht/lappenbildung-in-zusammenhang-mit-den-goz-nrn-9010-9120-9130-9140-9160-9170.html

„Die Geb-.-Ziff. 2381 GOÄ beschreibt die einfache Hautlappenplastik. Unter Maßnahmen, die diese Leistungslegende erfüllen, sind alle einfachen plastischen, eindirektionalen Maßnahmen zur Verlängerung oder Verschiebung von Weichgewebe zu verstehen. Durch die Aufnahme der Geb.-Nr. 3100 in die GOZ 2012 ist die Geb.-Ziff. 2381 GOÄ für den plastischen Wundverschluss mit Periostschlitzung nicht mehr darstellbar. Maßnahmen nach der Geb.-Ziff. 2381 GOÄ sind was den Aufwand angeht denen der Geb.-Nr. 3100 GOZ vergleichbar.

Maßnahmen zur plastischen Deckung augmentierter Knochenareale nach Art einer einfachen Hautlappenplastik, die den Umfang eines primären Wundverschlusses übersteigen und nicht dem Leistungsinhalt der Geb.-Nr. 3100 GOZ unterfallen, sind nach der Geb.-Ziff. 2381 GOÄ berechnungsfähig (siehe LG Köln vom 4.11.2009, Az.: 23 O 236/06). Plastische Modifikationen der Schleimhaut zum Wundverschluss, die vom Leistungsinhalt der Geb.-Ziff. 2381 GOÄ umfasst sind, können z. B. sein:

  • Mobilisationsplastik (Unterminierungsplastik)
  • apikaler Verschiebelappen
  • (Tür-)Flügellappen

Die GOÄ-Nrn. 2381 und 2382 sind hinsichtlich ihrer Abrechnungshäufigkeit nicht eingeschränkt sondern können je erfolgter Lappenbildung einmal berechnet werden.“

Quelle: Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-)Zahnärztekammern (Aktualisierter Stand Januar 2025). Link zum Kommentar: https://www.bzaek.de/goz/goz-kommentar/
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