- Bei der Mundschleimhaut handelt es sich um Körperoberfläche. Die GOÄ Nr. 2381 ist für Zahnärzte gemäß § 6 Abs. 2 GOZ geöffnet. Die weichteilchirurgische Abdeckung eines aufgebauten Kieferkamms im Rahmen
der GOZ Nr. 9100 löst nicht die GOÄ Nr. 2381 aus, da der Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung Bestandteil der Leistung ist. Sofern in Zusammenhang mit Gebührennummern der GOZ kein OP Zuschlag nach Abschnitt L. der GOZ anfällt, kann der OP-Zuschlag nach GOÄ Nr. 0442 berechnet werden. - Der OP-Zuschlag nach der GOÄ Nr. 0442 beinhaltet eine Vergütung für die Bereitstellung von Operationseinrichtungen und Einrichtungen zur Vor- und Nachsorge (z. B. Kosten für Operations- und Aufwachräume
oder Gebühren für wiederverwendbare Operationsmaterialien bzw.-geräte). Dies schließt im Gegensatz zur Anwendung der GOZ Nrn. 0500 bis 0530 nicht die Berechnung von Materialien aus, welche nach der einmaligen Anwendung verbraucht sind. Dabei sind jedoch die in § 10 Abs. 2 genannten Materialien nicht berechnungsfähig. Materialien, welche erkennbar einer anderen Leistung in der GOZ zugeordnet werden können (z. B. Implantations-OP-Set, Kühlmittelschläuche o.ä.), sind mit dem dann anzuwendenden OP Zuschlag der GOZ abgegolten. Die Berechnung von atraumatischem Nahtmaterial ist möglich.
Positionspapier des Ausschusses für Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer (04/2014),
https://www.bzaek.de/service/positionen-statements/einzelansicht/lappenbildung-in-zusammenhang-mit-den-goz-nrn-9010-9120-9130-9140-9160-9170.html
„Die Geb-.-Ziff. 2381 GOÄ beschreibt die einfache Hautlappenplastik. Unter Maßnahmen, die diese Leistungslegende erfüllen, sind alle einfachen plastischen, eindirektionalen Maßnahmen zur Verlängerung oder Verschiebung von Weichgewebe zu verstehen. Durch die Aufnahme der Geb.-Nr. 3100 in die GOZ 2012 ist die Geb.-Ziff. 2381 GOÄ für den plastischen Wundverschluss mit Periostschlitzung nicht mehr darstellbar. Maßnahmen nach der Geb.-Ziff. 2381 GOÄ sind was den Aufwand angeht denen der Geb.-Nr. 3100 GOZ vergleichbar.
Maßnahmen zur plastischen Deckung augmentierter Knochenareale nach Art einer einfachen Hautlappenplastik, die den Umfang eines primären Wundverschlusses übersteigen und nicht dem Leistungsinhalt der Geb.-Nr. 3100 GOZ unterfallen, sind nach der Geb.-Ziff. 2381 GOÄ berechnungsfähig (siehe LG Köln vom 4.11.2009, Az.: 23 O 236/06). Plastische Modifikationen der Schleimhaut zum Wundverschluss, die vom Leistungsinhalt der Geb.-Ziff. 2381 GOÄ umfasst sind, können z. B. sein:
- Mobilisationsplastik (Unterminierungsplastik)
- apikaler Verschiebelappen
- (Tür-)Flügellappen
Die GOÄ-Nrn. 2381 und 2382 sind hinsichtlich ihrer Abrechnungshäufigkeit nicht eingeschränkt sondern können je erfolgter Lappenbildung einmal berechnet werden.“