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Masterclass

Abrechnung: Suprakonstruktionen – Neuanfertigung & Reparatur

Wesseling, nähe Köln am 28. Juni 2025 um 10:00 Uhr

DentClub Abrechnungsportal

GOÄ

Ä2254


Implantation von Knochen


Punktzahl
739
Einfachsatz (1,0)
» 43,07 €
Regelsatz (2,3)
» 99,07 €
Höchstsatz (3,5)
» 150,76 €
Fachgebiete
DentClub.Praxistool

Faktor-€-Rechner

Abrechenbar:
  • je Implantation von Knochen

Leistungsinhalt:
  • Implantation von Knochen
  • ggf. einschließlich Fixierungsmaßnahmen
  • Primäre Wundversorgung

  • Diese Leistung kann nach GOZ §6 Abs. 2 nur für Zahnärzte zur Behandlung von Kieferbrüchen berechnet werden.
  • Diese Gebühr beschreibt die chirurgische Implantation von autologen, heterologen oder xenogenen Knochen für die Kieferbruchbehandlung und nicht für einen Aufbau des Alveolarfortsatzes.
  • Nicht für die Implantation von Knochenersatzmaterial, hierfür kann die Ä2442 berechnet werden.
Berechnungsbestimmungen nach GOZ Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie :
  1. Die Vergütungen sind nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selbstständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind: L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074, L III, L V unter den Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI unter den Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VII, L IX.
  2. Neben der Geb.-Nr. 2255 GOÄ sind für das gleiche Operationsgebiet die Geb.-Nrn 2253 GOÄ und 2254 GOÄ nicht berechenbar.

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