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Webinar

Abrechnung Suprakonstruktionen – Neuanfertigung & Reparatur

Online am 25. Februar 2026 um 14:00 Uhr

DentClub Abrechnungsportal

GOÄ

Ä2253


Knochenspanentnahme


Punktzahl
647
Einfachsatz (1,0)
» 37,71 €
Regelsatz (2,3)
» 86,74 €
Höchstsatz (3,5)
» 131,99 €
Fachgebiete
DentClub.Praxistool

Faktor-€-Rechner

Abrechenbar:
  • je entnommenes Knochenspan

Leistungsinhalt:
  • Intraorale Entnahme von Knochenspäne, auch Knochenblöcken außerhalb des Aufbaugebietes
  • ggf. Aufbereitung des Knochenmaterials (Dekortikation, Zerkleinerung, Zermahlung oder Zuschneidung etc.)
  • Aufbereitung der Aufnahmeregion (z.B. Lagerbildung) außerhalb des Entnahmegebietes
  • Primäre Wundversorgung des Entnahmegebietes

  • Diese Leistung kann nach GOZ §6 Abs. 2 nur für Zahnärzte zur Behandlung von Kieferbrüchen berechnet werden.
  • Diese Gebühr beschreibt die chirurgische Entnahme eines Knochenspan oder Knochenblocks anderorts für die Kieferbruchbehandlung und nicht für einen Aufbau des Alveolarfortsatzes.
  • Nicht berechenbar für die Gewinnung von Knochengranulat, Knochenspänchen direkt bei der Osteotomie, Wurzelspitzenresektion oder bei anderen resektiven Eingriff, auch nicht mit Hilfe eines Bone-Collectors.
Berechnungsbestimmungen nach GOZ Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie :
  1. Die Vergütungen sind nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selbstständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind: L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074, L III, L V unter den Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI unter den Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VII, L IX.
  2. Neben der Geb.-Nr. 2255 GOÄ sind für das gleiche Operationsgebiet die Geb.-Nrn 2253 GOÄ und 2254 GOÄ nicht berechenbar.

Beschluss Nr. 25:

  1. Erbringen Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach der jeweils geltenden Fassung der GOZ zu berechnen. Ein Wahlrecht zwischen GOÄ und GOZ besteht insoweit nicht.
Quelle: Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen der Bundeszahnärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfestellen
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