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Masterclass

Abrechnung: Suprakonstruktionen – Neuanfertigung & Reparatur

Wesseling, nähe Köln am 28. Juni 2025 um 10:00 Uhr

DentClub Abrechnungsportal

GOÄ

Ä2010


Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen


Punktzahl
379
Einfachsatz (1,0)
» 22,09 €
Regelsatz (2,3)
» 50,81 €
Höchstsatz (3,5)
» 77,32 €
Fachgebiete
DentClub.Praxistool

Faktor-€-Rechner

Abrechenbar:
  • je Fremdkörper

Leistungsinhalt:
  • chirurgischer Zugangsschnitt zum Fremdkörper
  • Entfernung tiefsitzender nicht fühlbarer Fremdkörper aus Weichteilen oder Knochen
  • Kompression und einfache Blutstillung
  • Primäre Wundversorgung

  • Diese Gebühr beschreibt die chirurgische Entfernung eines nicht fühlbaren Fremdkörpers aus der Schleimhaut, submukösem Weichteilen oder aus dem Knochen.
  • Nicht berechenbar für Fremdmaterialien die zu therapeutischen Zwecken unter die Schleimhaut oder im Knochen eingebracht wurden (z. B. Membran etc.) oder für die Entfernung Implantaten.
  • Nicht berechenbar für die Entfernung eines tiefliegenden Fremdkörpers im Knochen, dass durch Osteotomie entfernt wird. Hier kann die GOÄ Ä2651 berechnet werden.
  • Nicht berechenbar für die Entfernung intrakanalärer frakturierter Wurzelkanalinstrumente. Dies kann gemäß GOZ §6 Abs. 1 analog berechnet werden.
  • Nicht berechenbar für die reine Exkochleation der Alveole.
Berechnungsbestimmungen nach GOZ Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie :
  1. Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

  1. Die Leistung kann nicht berechnet werden für die Entfernung von Materialien, die zu therapeutischen Zwecken unter die Körperoberfläche eingebracht wurden, sondern nur für die Entfernung von echten tiefliegenden Fremdkörpern auf operativem Wege, z. B. im zahnärztlichen Bereich Füllungsreste, Abdruckmaterialpartikel, oder auch alio loco frakturierte Instrumenten oder auch Wurzelfüllungsmaterial im Knochen.
  2. Sofern in Zusammenhang mit einer Zahnentfernung die Entfernung von Wurzelfüllmaterial aus dem umliegenden Knochen erfolgt, ist die GOÄ Nr. 2010 dann berechenbar, wenn durch die Entfernung ein zusätzlicher, abgrenzbarer operativer Aufwand erforderlich ist.
  3. Für die bloße Exkochleation der Alveole ist die GOÄ 2010 nicht berechenbar.
  4. Sofern in Zusammenhang mit Gebührennummern der GOZ kein OP-Zuschlag nach Abschnitt L. der GOZ anfällt, kann der OP-Zuschlag nach GOÄ Nr. 0442 berechnet werden.
  5. Der OP-Zuschlag nach der GOÄ Nr. 0442 beinhaltet eine Vergütung für die Bereitstellung von Operationseinrichtungen und Einrichtungen zur Vor- und Nachsorge (z. B. Kosten für Operations- und Aufwachräume oder Gebühren für wiederverwendbare Operationsmaterialien bzw.-geräte). Dies schließt im Gegensatz zur Anwendung der GOZ Nrn. 0500 bis 0530 nicht die Berechnung von Materialien aus, welche nach der einmaligen Anwendung verbraucht sind. Dabei sind jedoch die in § 10 Abs. 2 genannten Materialien nicht berechnungsfähig.
  6. Die Berechnung von atraumatischem Nahtmaterial ist möglich.
Quelle: Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-)Zahnärztekammern (Aktualisierter Stand Januar 2025). Link zum Kommentar: https://www.bzaek.de/goz/goz-kommentar/
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