GOÄ

Ä535


Heißluftbehandlung eines Körperteils (z.B. Kopf oder Arm)


Punktzahl
33
Einfachsatz (1,0)
» 1,92 €
Regelsatz (1,8)
» 3,46 €
Höchstsatz (2,5)
» 4,81 €
Fachgebiete
Abrechenbar:
  • je Behandlung

Leistungsinhalt:
  • Anlegen eines Heißluftgerätes, Kopflichtkastens mit Rotlicht oder Heizsonde etc.

  • Kann nicht für die Verwendung eines Heizkissens oder einer Wärmeflasche berechnet werden.
  • Nicht für die Verwendung mit einer Infrarotbehandlung berechenbar.
  • Berechenbar nur im kleinen Gebührenrahmen (bis 2,5-fachen Faktor) ohne die Möglichkeit einer abweichender Vergütungshöhe.
Berechnungsbestimmungen nach GOZ Abschnitt E. Physikalisch-medizinische Leistungen :
  1. Wird Reizstrombehandlung nach Nummer 551 gleichzeitig neben einer Leistung nach Nummer 535, 536, 538, 539, 548, 549, 552 oder 747 an demselben Körperteil oder an denselben Körperteilen verabreicht, so ist nur die höherbewertete Leistung berechnungsfähig; dies gilt auch bei Verwendung eines Apparatesystems an mehreren Körperteilen.

Zusätzlich abrechenbar:

Weitere Gebühren im GOÄ Abschnitt

E. Physikalisch-medizinische Leistungen
Ä535
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