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GOÄ

Ä449


Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als vier Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen


Punktzahl
900
Einfachsatz (1,0)
» 52,46 €
Fachgebiete
Abrechenbar:
  • je Behandlungstag

Leistungsinhalt:
  • Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als vier Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit
  • bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen

Abrechnungsbestimmungen:
  1. Der Zuschlag nach Nummer 449 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
  2. Der Zuschlag nach Nummer 449 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1 bis 8 und 56 sowie dem Zuschlag nach Nummer 448 nicht berechnungsfähig.
  • Kann in der zahnärztlichen Praxis berechnet werden, wenn eine zahnärztliche Aufwachbetreuung von mehr als 4 Stunden Dauer anfallen.
  • Kann neben den durch den Anästhesisten abgerechneten Zuschlag auch durch den behandelten Zahnarzt berechnet werden, wenn mindestens eine GOZ oder GOÄ OP-Leistung inkl. OP-Zuschlag ausgelöst wird.
  • Wenn eine zahnärztliche Aufwachbetreuung unter 2 Stunden Dauer anfallen, kann dies gemäß GOZ § 6 Abs. 1 analog berechnet werden.
Berechnungsbestimmungen nach GOZ Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen :
  1. Bei ambulanter Durchführung von Operations- und Anästhesieleistungen in der Praxis niedergelassener Ärzte oder in Krankenhäusern können für die erforderliche Bereitstellung von Operationseinrichtungen und Einrichtungen zur Vor- und Nachsorge (z.B. Kosten für Operations- oder Aufwachräume oder Gebühren bzw. Kosten für wiederverwendbare Operationsmaterialien bzw. -geräte) Zuschläge berechnet werden.
    Für die Anwendung eines Operationsmikroskops oder eines Lasers im Zusammenhang mit einer ambulanten operativen Leistung können Zuschläge berechnet werden, wenn die Anwendung eines Operationsmikroskops oder eines Lasers in der Leistungsbeschreibung der Gebührennummer für die operative Leistung nicht beinhaltet ist.
  2. Die Zuschläge nach den Nummern 440 bis 449 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
  3. Die Leistungen nach den Nummern 448 und 449 sind im Zusammenhang mit derselben Operation nur von einem der an dem Eingriff beteiligten Ärzte und nur entweder neben den Leistungen nach den Nummern 442 bis 445 oder den Leistungen nach den Nummern 446 bis 447 berechnungsfähig. Neben den Leistungen nach Nummer 448 oder 449 darf die Leistung nach Nummer 56 nicht berechnet werden.
  4. Die Zuschläge nach den Nummern 442 bis 449 sind nicht berechnungsfähig, wenn der Patient an demselben Tag wegen derselben Erkrankung in stationäre Krankenhausbehandlung aufgenommen wird; das gilt nicht, wenn die stationäre Behandlung wegen unvorhersehbarer Komplikationen während oder nach der ambulanten Operation notwendig und entsprechend begründet wird.

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