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Webinar

Abrechnung PAR – Leistungen in der GKV & PKV

Online am 14. Januar 2026 um 14:00 Uhr

GOÄ

Ä399


Oraler Provokationstest, auch Expositionstest bei Nahrungsmittel- oder Medikamentenallergien – einschließlich Überwachung zur Erkennung von Schockreaktionen


Punktzahl
200
Einfachsatz (1,0)
» 11,66 €
Regelsatz (2,3)
» 26,81 €
Höchstsatz (3,5)
» 40,80 €
Fachgebiete
DentClub.Praxistool

Faktor-€-Rechner

Abrechenbar:
  • je Test, je Behandlungstag

Leistungsinhalt:
  • Einbringung oraler Provokationstest oder Expositionstest
  • Überwachung zur Erkennung von Schockreaktionen
  • diagnostische Auswertung des Provokationstest oder Expositionstest
  • Nachbeobachtungen am Tag

  • Diese Gebühr beschreibt ein diagnostisches Verfahren zur Bestimmung der Empfindlichkeit oder Reaktion eines Organs auf z. B. Medikamenten.
  • Nicht berechenbar für das Auftragen von Substanzen oder Medikamenten als Test auf die Schleimhaut. Hier kann die GOÄ Ä380 berechnet werden.
  • Kann auch für einen Speichelfluss-Provokationstest durch Speichelanregende Stoffe bei Verdacht auf Verlegung des Speichelgangs berechnet werden. (Nicht aber nur durch ein Zitronen-Bonbon berechenbar.)
Berechnungsbestimmungen nach GOZ Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen :
  • Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
  • Erforderliche Nachbeobachtungen am Tag der Impfung oder Testung sind in den Leistungsansätzen enthalten und nicht gesondert berechnungsfähig.
  • Neben den Leistungen nach den Nummern 376 bis 378 sind die Leistungen nach den Nummern 1 und 2 und die gegebenenfalls erforderliche Eintragung in den Impfpaß nicht berechnungsfähig.
  • Mit den Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 380 bis 382, 385 bis 391 sowie 395 und 396 sind die Kosten abgegolten.
  • Mit den Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 393, 394, 397 und 398 sind die Kosten für serienmäßig lieferbare Testmittel abgegolten.

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