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Webinar

Abrechnung elektronische Patientenakte (ePA)

Online am 11. Februar 2026 um 16:00 Uhr

DentClub Abrechnungsportal

GOÄ

Ä298


Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich Fixierung


Punktzahl
40
Einfachsatz (1,0)
» 2,33 €
Regelsatz (2,3)
» 5,36 €
Höchstsatz (3,5)
» 8,16 €
Fachgebiete
DentClub.Praxistool

Faktor-€-Rechner

Abrechenbar:
  • je Abstrichentnahme

Leistungsinhalt:
  • Mikrobiologische Entnahme als Abstrich
  • Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung
  • ggf.einschließlich Fixierung

Abrechnungsbestimmungen:
  1. Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten.
  • Diese Gebühr beschreibt die mikrobiologische Entnahme (z. B. Bakterien oder Pilze) durch Abstrich z. B. als Zunge- oder Schleimhautabstrich.
  • Die Entnahme eines mikrobiologischen Abstriches kann durch eine Bürste, einem Wattestäbchen, einem Spatel (z.B. Holzspatel) oder speziellen Abstrichentnahmesystemen entnommen werden.
  • Nicht für den mirkobiologischen Test für Streptococcus mutans oder Lactobazillen berechenbar.
  • Mit dieser Leitung sind alle Materialien, inkl. Aufbereitung und Fixierung abgegolten.
  • Die Kosten für die mikrobiologische Untersuchung durch ein mikrobiologisches Labor kann gesondert berechnet werden.
Berechnungsbestimmungen nach GOZ Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen :
  1. Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.
  2. Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden.
  3. Die Leistungen nach Nummer 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig.
  4. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.
  5. Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.
  6. Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

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