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Weiterbildung

Abrechnungsmanager/-in ZFA

Köln/Bonn am 20. April 2026 um Uhr

GOÄ

Ä290


Infiltration gewebehärtender Mittel


Punktzahl
120
Einfachsatz (1,0)
» 6,99 €
Regelsatz (2,3)
» 16,09 €
Höchstsatz (3,5)
» 24,48 €
Fachgebiete
DentClub.Praxistool

Faktor-€-Rechner

Abrechenbar:
  • je Einspritzung

Leistungsinhalt:
  • Einbringen durch Infiltration eines Arzneimittels
  • Infiltration gewebehärtender Mittel
  • Versorgung der Einstichstelle

  • Diese Leistung kann für das Applizieren von Gewebe härtenden Mitteln direkt in ein Gewebe mittels einer Kanüle berechnet werden.
  • Kann auch im Gesichtsbereich für kosmetische Korrekturen (medizinisch notwendig) berechnet werden.
  • Kann nicht für das Einspritzen von Anästhetika zur Erleichterung der Gingivoplastik berechnet werden. Das kann nur nach GOZ 0090 als Infiltrationsanästhesie berechnet werden.
  • Nicht berechenbar für das Applizieren eines Antibiotikums (z. B. Metronidazolgel (Elyzol-Gel)) in den Parodontalspalt oder Gingiva.
Berechnungsbestimmungen nach GOZ Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen :
  1. Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.
  2. Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden.
  3. Die Leistungen nach Nummer 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig.
  4. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.
  5. Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.
  6. Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

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