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Webinar

HKP – Booster für die Zahnarztpraxis

Online am 15. April 2026 um 15:00 Uhr

DentClub Abrechnungsportal

GOÄ

Ä274


Dauertropfinfusion, intravenös, von mehr als 6 Stunden Dauer – gegebenenfalls einschließlich Infusionsplan und Bilanzierung –


Punktzahl
320
Einfachsatz (1,0)
» 18,65 €
Regelsatz (2,3)
» 42,90 €
Höchstsatz (3,5)
» 65,28 €
Fachgebiete
DentClub.Praxistool

Faktor-€-Rechner

Abrechenbar:
  • je Tropfinfusion (mehr als 6 Stunden)

Leistungsinhalt:
  • Punktion der Vene (legen Zugang)
  • Infusionsabgabe als Dauertropfinfusion
  • ggf. einschließlich Infusionsplan und Bilanzierung
  • Abkoppeln der Infusionsverbindung
  • Versorgung der Einstichstelle

Abrechnungsbestimmungen:
  1. Neben der Leistung nach Nummer 274 sind die Leistungen nach den Nummern 271 bis 273, 275 und/oder 276 nicht berechnungsfähig.
  • Diese Infusion kann berechnet werden, bei einer Dauertropf intravenösen Infusion mit Zugangslegung und Entfernung der Infusion mehr als 6 Stunden.
  • Wird Zeitgleich ein venöser Katheter gelegt, kann dies Zusätzlich nach GOÄ Ä260 berechnet werden.
  • Material wie Kanülen und Infusionsbestreck können nicht zusätzlich berechnet werden.
Berechnungsbestimmungen nach GOZ Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen :
  1. Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.
  2. Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden.
  3. Die Leistungen nach Nummer 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig.
  4. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.
  5. Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.
  6. Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

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