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Webinar

Abrechnung Reparaturen am Zahnersatz

Online am 18. März 2026 um 13:00 Uhr

DentClub Abrechnungsportal

GOÄ

Ä272


Infusion, intravenös, von mehr als 30 Minuten Dauer


Punktzahl
180
Einfachsatz (1,0)
» 10,49 €
Regelsatz (2,3)
» 24,13 €
Höchstsatz (3,5)
» 36,72 €
Fachgebiete
DentClub.Praxistool

Faktor-€-Rechner

Abrechenbar:
  • je intravenöse Infusion (mehr als 30 Minuten)

Leistungsinhalt:
  • Punktion der Vene (legen Zugang)
  • Infusionsabgabe
  • Abkoppeln der Infusionsverbindung
  • Versorgung der Einstichstelle

Abrechnungsbestimmungen:
  1. Die Leistungen nach den Nummern 271, 272 und 273 sind im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose nicht berechnungsfähig für die Einbringung von Anästhetika, Anästhesieadjuvantien und Anästhesieantidoten.
  2. Werden die Leistungen nach Nummer 271, 272 oder 273 im Zusammenhang mit einer Anästhesie/ Narkose berechnet, ist das Medikament in der Rechnung anzugeben.
  • Diese Infusion kann berechnet werden, bei einer intravenösen Infusion mit Zugangslegung und Entfernung der Infusion mehr als 30 Minuten.
  • Wird Zeitgleich ein venöser Katheter gelegt, kann dies Zusätzlich nach GOÄ Ä260 berechnet werden.
  • Material wie Kanülen und Infusionsbestreck können nicht zusätzlich berechnet werden.
  • Nicht für eine Behandlung im Zusammenhang mit Anästhesie/Narkose berechenbar.
Berechnungsbestimmungen nach GOZ Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen :
  1. Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.
  2. Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden.
  3. Die Leistungen nach Nummer 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig.
  4. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.
  5. Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.
  6. Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

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