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Abrechnung Suprakonstruktionen – Neuanfertigung & Reparatur

Online am 25. Februar 2026 um 14:00 Uhr

GOÄ

Ä269


Akupunktur (Nadelstich-Technik) zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung


Punktzahl
200
Einfachsatz (1,0)
» 11,66 €
Regelsatz (2,3)
» 26,81 €
Höchstsatz (3,5)
» 40,80 €
Fachgebiete
DentClub.Praxistool

Faktor-€-Rechner

Abrechenbar:
  • je Sitzung (bis 20 Minuten)

Leistungsinhalt:
  • Setzen der Nadeln (Nadelstich-Technik)
  • Entfernung der Nadeln
  • Versorgung der Einstichstellen

Abrechnungsbestimmungen:
  1. Neben der Leistung nach Nummer 269a ist die Leistung nach Nummer 269 nicht berechnungsfähig.
  • Kann für eine Akkupunktursitzung, unabhängig der Nadelanzahl, bis zu einer Sitzung unter 20 Minuten (z. B. bis 19 Minuten Ruhezeit) berechnet werden.
  • Nur für eine Behandlung als Schmerztherapie und zwar mittels Nadel­stichtechnik berechenbar.
  • Nicht für andere Akkupunkurtherapien wie gegen Würgereiz, Entspannung oder Hypnose berechenbar. Dies kann gemäß GOZ §6 Abs. 1 analog oder nach der Berechnung auf Verlangen gemäß § 2 Abs. 3 GOZ berechnet werden.
  • Nicht für andere Akkupunkturtechniken wie Laser-, Elektro- oder Druckakupunktur berechenbar.
  • Material wie Akkupunkturnadeln können nicht zusätzlich berechnet werden.
Berechnungsbestimmungen nach GOZ Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen :
  1. Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.
  2. Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden.
  3. Die Leistungen nach Nummer 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig.
  4. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.
  5. Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.
  6. Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

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