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Webinar

Abrechnung Suprakonstruktionen – Neuanfertigung & Reparatur

Online am 25. Februar 2026 um 14:00 Uhr

DentClub Abrechnungsportal

GOÄ

Ä267


Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion, auch paravertebrale oder perineurale oder perikapsuläre oder retrobulbäre Injektion und/oder Infiltration, je Sitzung


Punktzahl
80
Einfachsatz (1,0)
» 4,66 €
Regelsatz (2,3)
» 10,72 €
Höchstsatz (3,5)
» 16,32 €
Fachgebiete
DentClub.Praxistool

Faktor-€-Rechner

Abrechenbar:
  • je Sitzung

Leistungsinhalt:
  • Applikation einer Injektion / Infiltration
  • Versorgung der Einstichstelle

  • Kann berechnet werden für eine gezielte, direkte Wirkung einer Injektion oder Infiltration auf den infiltrierten Bereich.
  • Nicht berechenbar für Injektionen mit Wirkung auf den Gesamtkörper. Hier kann die GOÄ Ä252 (Injektion, subkutan, submukös, intrakutan, intramuskulär) berechnet werden.
  • Kann auch berechnet werden aus therapeutischen Gründen, z. B. für Heilanästhesien mit Lokalanästhetika zu therapeutischen Zwecken besonders bei Schmerzzuständen.
  • Material wie Einmalspritzen oder Einmalkanülen können nicht zusätzlich berechnet werden.
Berechnungsbestimmungen nach GOZ Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen :
  1. Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.
  2. Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden.
  3. Die Leistungen nach Nummer 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig.
  4. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.
  5. Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.
  6. Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

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