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Webinar

Abrechnung elektronische Patientenakte (ePA)

Online am 11. Februar 2026 um 16:00 Uhr

GOÄ

Ä261


Einbringen von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter


Punktzahl
30
Einfachsatz (1,0)
» 1,75 €
Regelsatz (2,3)
» 4,02 €
Höchstsatz (3,5)
» 6,12 €
Fachgebiete
DentClub.Praxistool

Faktor-€-Rechner

Abrechenbar:
  • je Einspritzen

Leistungsinhalt:
  • Einspritzen eines Arzneimittels in einen liegenden Katheter

Abrechnungsbestimmungen:
  1. Die Leistung nach Nummer 261 ist im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose nicht berechnungsfähig für die Einbringung von Anästhetika, Anästhesieadjuvantien und Anästhesieantidoten.
  2. Wird die Leistung nach Nummer 261 im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose berechnet, ist das Medikament in der Rechnung anzugeben.
  • Berechenbar für das Einspritzen von Arzneimitteln direkt in den Katheter (parenteral) oder direkt an den Katheter anliegenden Infusionsschlauch.
  • Nicht berechenbar für Infusionen.
  • Nicht berechenbar für Medikamenten sowie Substanzen die in die Infusionslösung gegeben werden.
  • Nicht berechenbar im Zusammenhang einer Allgemeinen Anästhesie/Narkose durch Anästhetika, Anästhesieadjuvantien und Anästhesieantidoten.
  • Material wie Einmalspritzen oder Einmalkanülen können nicht zusätzlich berechnet werden.
Berechnungsbestimmungen nach GOZ Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen :
  1. Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.
  2. Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden.
  3. Die Leistungen nach Nummer 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig.
  4. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.
  5. Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.
  6. Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

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