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Masterclass

Abrechnung: Suprakonstruktionen – Neuanfertigung & Reparatur

Wesseling, nähe Köln am 28. Juni 2025 um 10:00 Uhr

GOÄ

Ä260


Legen eines arteriellen Katheters oder eines zentralen Venenkatheters – einschließlich Fixation


Punktzahl
200
Einfachsatz (1,0)
» 11,66 €
Regelsatz (2,3)
» 26,81 €
Höchstsatz (3,5)
» 40,80 €
Fachgebiete
DentClub.Praxistool

Faktor-€-Rechner

Abrechenbar:
  • je Katheter

Leistungsinhalt:
  • Zugang und Einbringen sowie Fixieren eines arteriellen Katheters
  • Zugang und Einbringen sowie Fixieren eines zentralen Venenkatheters
  • Versorgung der Einstichstelle

Abrechnungsbestimmungen:
  1. Die Leistung nach Nummer 260 ist neben Leistungen nach den Nummern 355 bis 361, 626 bis 632 und/oder 648 nicht berechnungsfähig.
  • Der Zugang / Punktion zur Arterie oder zur Vene kann nicht zusätzlich berechnet werden.
  • Kann berechnet werden auch für einen verbleibenden arteriellen oder venösen Zugang zum Blutkreislauf ohne Infusion (oder späterer Infusion).
  • Wird der Katheter im Zusammenhang mit Infusionen gelegt, können Infusionen z. B. nach GOÄ Ä271 zusätzlich berechnet werden.
  • Material wie Einmalspritzen oder Einmalkanülen können nicht zusätzlich berechnet werden.
Berechnungsbestimmungen nach GOZ Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen :
  1. Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.
  2. Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden.
  3. Die Leistungen nach Nummer 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig.
  4. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.
  5. Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.
  6. Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

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