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Webinar

Abrechnung PAR – Leistungen in der GKV & PKV

Online am 14. Januar 2026 um 14:00 Uhr

GOÄ

Ä255


Injektion, intraartikulär oder perineural


Punktzahl
95
Einfachsatz (1,0)
» 5,54 €
Regelsatz (2,3)
» 12,74 €
Höchstsatz (3,5)
» 19,38 €
Fachgebiete
DentClub.Praxistool

Faktor-€-Rechner

Abrechenbar:
  • je Injektion

Leistungsinhalt:
  • Applikation einer Injektion intraartikulär und/oder perineural
  • Versorgung der Einstichstelle

  • Diese Gebühr kann für eine direkte Applikation einer Injektion intraartikulär (Injektion ins Kiefergelenk) oder perineural (z. B. bei Trigeminusneuralgie um einen Nerv herum) berechnet werden.
  • Kann auch berechnet werden aus therapeutischen Gründen, z. B. für Heilanästhesien mit Lokalanästhetika zu therapeutischen Zwecken besonders bei Schmerzzuständen (z. B. im Kiefergelenk).
  • Material wie Einmalspritzen oder Einmalkanülen können nicht zusätzlich berechnet werden.
  • Nicht berechenbar für eine intraartikulär oder perineural Infusion.
Berechnungsbestimmungen nach GOZ Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen :
  1. Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.
  2. Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden.
  3. Die Leistungen nach Nummer 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig.
  4. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.
  5. Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.
  6. Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

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