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Webinar

Abrechnung elektronische Patientenakte (ePA)

Online am 11. Februar 2026 um 16:00 Uhr

GOÄ

Ä253


Injektion, intravenös


Punktzahl
70
Einfachsatz (1,0)
» 4,08 €
Regelsatz (2,3)
» 10,72 €
Höchstsatz (3,5)
» 16,32 €
Fachgebiete
DentClub.Praxistool

Faktor-€-Rechner

Abrechenbar:
  • je Injektion

Leistungsinhalt:
  • Applikation einer Injektion intravenös
  • Versorgung der Einstichstelle

  • Kann berechnet werden für die Applikation von Medikamenten, Substanzen etc. direkt in die Vene.
  • Nicht berechenbar für eine intravenöse Infusion.
  • Material wie Einmalspritzen oder Einmalkanülen können nicht zusätzlich berechnet werden.
Berechnungsbestimmungen nach GOZ Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen :
  1. Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.
  2. Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden.
  3. Die Leistungen nach Nummer 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig.
  4. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.
  5. Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.
  6. Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

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