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Masterclass

Abrechnung: Suprakonstruktionen – Neuanfertigung & Reparatur

Wesseling, nähe Köln am 28. Juni 2025 um 10:00 Uhr

GOÄ

Ä250


Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene


Punktzahl
40
Einfachsatz (1,0)
» 2,33 €
Regelsatz (1,8)
» 4,20 €
Höchstsatz (2,5)
» 5,83 €
Fachgebiete
Abrechenbar:
  • je Blutentnahme

Leistungsinhalt:
  • Blutentnahme aus der Vene
  • mittels Spritze, Kanüle oder Katheter
  • Versorgung der Einstichstelle

  • Nur Berechenbar für Blutentnahme aus Venen je Sitzung und nicht je Entnahmerörchen.
  • Für diese Leistung gilt der eingeschränkte Gebührenrahmen nach GOÄ bis zum 2,5-fachen Faktor.
  • Material wie Einmalspritzen oder Einmalkanülen können nicht zusätzlich berechnet werden.
Berechnungsbestimmungen nach GOZ Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen :
  1. Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.
  2. Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden.
  3. Die Leistungen nach Nummer 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig.
  4. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.
  5. Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.
  6. Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

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