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GOÄ

J


Zuschlag zur Visite bei Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes, je Tag


Punktzahl
80
Einfachsatz (1,0)
» 4,66 €
Fachgebiete
Abrechenbar:
  • je Erstvisite

Leistungsinhalt:
  • Zuschlag zur Erstvisite eines Patienten bei Bereitschaftdienst

  • Berechenbar für die Erstvisite eines Patienten durch einen Belegzahnarzt, wenn ein Krankenhaus im Hintergrund einen ständigen Bereitschaftsdienst vorhält.
  • Kann nur berechnet werden einmal pro Tag, auch bei mehreren Visiten eines Patienten an dem Tag.
  • Kann nur nur neben der Erstvisite, nicht neben anderen Gebühren der Grundleistungen aus Teil B der GOÄ, z. B. Besuchen, Konsilium, Assistenz berechnet werden.
Berechnungsbestimmungen nach GOZ Abschnitt B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen :
  1. Die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
  2. Abweichend hiervon sind die Zuschläge nach den Buchstaben E bis H neben der Leistung nach Nummer 51 nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig.
  3. Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 45 bis 55 und 60 dürfen die Zuschläge unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden.
  4. Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D sowie K 1 nicht berechnet werden.
  5. Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.

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