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Webinar

Abrechnung Wurzelkanalbehandlungen in der GKV und PKV

Online am 06. Mai 2026 um 14:00 Uhr

GOÄ

Ä85


Schriftliche gutachterliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand – gegebenenfalls mit wissenschaftlicher Begründung-, je angefangene Stunde Arbeitszeit


Punktzahl
500
Einfachsatz (1,0)
» 29,14 €
Regelsatz (2,3)
» 67,03 €
Höchstsatz (3,5)
» 102,00 €
Fachgebiete
DentClub.Praxistool

Faktor-€-Rechner

Abrechenbar:
  • je angefangene Stunde Arbeitszeit

Leistungsinhalt:
  • Ausstellen einer schriftlichen gutachterlichen Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand
  • ggf. mit wissenschaftlicher Begründung

  • Diese Gebühr beschreibt eine aufwendige schriftliche Stellungnahme als angeforderten gerichtliches Gutachten z. B. zu Erkrankungen oder Verletzungen.
  • Kann je angefangene Stunde Arbeitszeit berechnet werden, auch das Hinzuziehung weiterführender Literatur bzw. wissenschaftlicher Publikationen zählt als Arbeitszeit.
  • Nicht für einfache Befundübermittlung, kurze Bescheinigungen etc. berechenbar.
  • Nicht berechenbar für Auskünfte, die der Erstattung oder Feststellung des Versicherungsfalls dienen von Privaten Versicherungen und Beihilfe (PKV). Hier kann grundsätzlich nicht nach GOÄ oder GOZ abgerechnet werden, sondern nach des Bestimmungen des BGB zu berechnen.
  • Nicht berechenbar für Befundmitteilungen oder der einfache Befundberichte mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose zu Röntgenbildern oder DVT.
  • Nicht berechenbar für Gerichtsgutachten als Bestellter Gutachter, hier gilt das „Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz“ (JVEG) mit abweichenden Schreibgebühren.
  • Porto- und Versandkosten gemäß GOÄ § 10 Abs. 1 Punkt 2 für das Verschicken zusätzlich berechnungsfähig.
Berechnungsbestimmungen nach GOZ Abschnitt B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen :
  1. Die Schreibgebühren nach den Nummern 0095 und 0096 sind nur neben den Leistungen nach den Nummern 0080, 0085 und 0090 und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

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