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Masterclass

Abrechnung: Suprakonstruktionen – Neuanfertigung & Reparatur

Wesseling, nähe Köln am 28. Juni 2025 um 10:00 Uhr

GOÄ

Ä80


Schriftliche gutachtliche Äußerung


Punktzahl
300
Einfachsatz (1,0)
» 17,49 €
Regelsatz (2,3)
» 40,22 €
Höchstsatz (3,5)
» 61,20 €
Fachgebiete
DentClub.Praxistool

Faktor-€-Rechner

Abrechenbar:
  • je schriftliche gutachtliche Äußerung

Leistungsinhalt:
  • Ausstellen einer Schriftlichen gutachtlichen Äußerung

  • Diese Gebühr beschreibt eine einfache schriftliche Stellungnahme als angeforderten gerichtliches Gutachten z. B. zu Erkrankungen oder Verletzungen.
  • Nicht für einfache Befundübermittlung, kurze Bescheinigungen etc. berechenbar.
  • Nicht berechenbar für Auskünfte, die der Erstattung oder Feststellung des Versicherungsfalls dienen von Privaten Versicherungen und Beihilfe (PKV). Hier kann grundsätzlich nicht nach GOÄ oder GOZ abgerechnet werden, sondern nach des Bestimmungen des BGB zu berechnen.
  • Nicht berechenbar für Befundmitteilungen oder der einfache Befundberichte mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose zu Röntgenbildern oder DVT.
  • Nicht berechenbar für Gerichtsgutachten als Bestellter Gutachter, hier gilt das „Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz“ (JVEG) mit abweichenden Schreibgebühren.
  • Porto- und Versandkosten gemäß GOÄ § 10 Abs. 1 Punkt 2 für das Verschicken zusätzlich berechnungsfähig.
Berechnungsbestimmungen nach GOZ Abschnitt B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen :
  1. Die Schreibgebühren nach den Nummern 0095 und 0096 sind nur neben den Leistungen nach den Nummern 0080, 0085 und 0090 und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

  1. Die GOÄ Nr. 0080 beschreibt einfache schriftliche Gutachten z. B. zu Erkrankungen oder Verletzungen.
  2. Ggf. ist die GOÄ Nr. 0080 dann berechenbar, wenn der Umfang einer schriftlichen Stellungnahme über das Ausmaß eines Befund- und Krankheitsberichts nach GOÄ Nr. 0075 hinausgeht. Dies kann auch bei
    umfangreicheren Stellungnahmen oder schriftlichen gutachterlichen Äußerungen auf Wunsch des Patienten der Fall sein. Dazu ist eine ausgiebigere Befassung mit den festgestellten Erkrankungen und
    deren anamnestischen und diagnostischen Daten und dem Krankheitsverlauf ggf. unter Hinzuziehung weiterführender Literatur bzw. wissenschaftlicher Publikationen erforderlich.
  3. Umfangreichere Gutachten sind nach GOÄ Nr. 0085 berechenbar.
  4. Porto und Versandkosten sind nach § 10 berechnungsfähig.
Quelle: Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-)Zahnärztekammern (Aktualisierter Stand Januar 2025). Link zum Kommentar: https://www.bzaek.de/goz/goz-kommentar/
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