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Abrechnung: elektronische Patientenakte (ePA)

Online am 21. Mai 2025 um 16:00 Uhr

GOÄ

Ä75


Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie)


Punktzahl
130
Einfachsatz (1,0)
» 7,58 €
Regelsatz (2,3)
» 17,43 €
Höchstsatz (3,5)
» 26,52 €
Fachgebiete
DentClub.Praxistool

Faktor-€-Rechner

Abrechenbar:
  • je Befundbericht

Leistungsinhalt:
  • Ausstellen eines schriftlichen ausführlichen Krankheits- und Befundberichts
  • inkl. Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie

Abrechnungsbestimmungen:
  • Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht ist mit der Gebühr für die zugrundeliegende Leistung abgegolten.
  • Diese Gebühr ist nur berechenbar, wenn ein ausführlicher schriftlicher Befundbericht mit Inhalt zur Anamanese, Befunden, Therapie und Diagonse übermittelt wird.
  • Nicht für einfache Befundübermittlung, kurze Bescheinigungen etc. berechenbar.
  • Nicht berechenbar für Auskünfte, die der Erstattung oder Feststellung des Versicherungsfalls dienen von Privaten Versicherungen und Beihilfe (PKV). Hier kann grundsätzlich nicht nach GOÄ oder GOZ abgerechnet werden, sondern nach des Bestimmungen des BGB zu berechnen.
  • Nicht berechenbar für Befundmitteilungen oder der einfache Befundberichte mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose zu Röntgenbildern oder DVT.
  • Schriftlicher Befundbericht kann auch über E-Mail verfasst werden.
  • Porto- und Versandkosten gemäß GOÄ § 10 Abs. 1 Punkt 2 für das Verschicken des Befundbericht ist zusätzlich berechnungsfähig.
  • Nicht für das Erstellen von Heil- und Kostenplänen berechenbar.
Berechnungsbestimmungen nach GOZ Abschnitt B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen :
  1. Die Schreibgebühren nach den Nummern Ä95 und Ä96 sind nur neben den Leistungen nach den Nummern Ä80 (schriftliche gutachtliche Äußerung) und Ä85 (aufwendiges Gutachten) und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

  1. Eine Mehrfachberechnung für die Berechnung für mehrere Befundberichte an verschiedene Adressaten ist möglich.
  2. Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist Bestandteil der Leistungen im Abschnitt O. und nicht gesondert mit der GOÄ. Nr. 0075 berechnungsfähig.
  3. In der gleichen Angelegenheit, für die die Nr. 0060 berechnet wird, ist die Berechnung der Geb. Nr. 0075 für die schriftliche Mitteilung an den gleichen Konsilpartner nicht berechnungsfähig.
  4. Die GOÄ 0075 ist nicht berechnungsfähig für Auskünfte, die der Erstattung oder Feststellung des Versicherungsfalls dienen. Diese Leistung ist nach den Bestimmungen des BGB zu berechnen. (vgl. Positions-Papier der Bundeszahnärztekammer „Honorierung der Auskunftserteilung an Private Krankenversicherungsunternehmen“.
Quelle: Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-)Zahnärztekammern (Aktualisierter Stand Januar 2025). Link zum Kommentar: https://www.bzaek.de/goz/goz-kommentar/
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