GOÄ

Ä62


Zuziehung eines Assistenten bei operativen belegärztlichen Leistungen oder bei ambulanter Operation durch niedergelassene Ärzte, je angefangene halbe Stunde


Punktzahl
150
Einfachsatz (1,0)
» 8,74 €
Regelsatz (2,3)
» 20,11 €
Höchstsatz (3,5)
» 30,60 €
Fachgebiete
DentClub.Praxistool

Faktor-€-Rechner

Abrechenbar:
  • je angefangene halbe Stunde

Leistungsinhalt:
  • Beistand bei operativen Maßnahmen eines anderen Arztes

Abrechnungsbestimmungen:
  1. Wird die Leistung nach Nummer 62 berechnet, kann der assistierende Arzt die Leistung nach Nummer 61 nicht berechnen.
  • Kann berechnet werden je liquidationsberechtigter Zahnarzt für eine notwendige zahnärztliche Assistenzleistung als Unterstützung eines anderen liquidationsberechtigter Arztes/Zahnarzt.
  • Kann nur berechnet werden wenn die Assistenz erfolgt bei operativen belegärztlichen Maßnahmen oder bei ambulanten Operationen.
  • Kann nur berechnet werden, wenn zeitgleich keine eigenständige oder selbständige zahnärztliche Tätigkeit ausgeübt wird.
  • Kann nicht berechnet werden als Assistent bei Narkoseärzten zur einer Intubationsnarkose oder allgemeinen Anästhesie.
  • Nicht berechenbar bei einer Assistenz bei nichtärztlichen Personal, Pflegepersonal oder Heilpraktikern sowie Osteopathen.
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