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Masterclass

Abrechnung: Suprakonstruktionen – Neuanfertigung & Reparatur

Wesseling, nähe Köln am 28. Juni 2025 um 10:00 Uhr

GOÄ

Ä60


Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt


Punktzahl
120
Einfachsatz (1,0)
» 6,99 €
Regelsatz (2,3)
» 16,09 €
Höchstsatz (3,5)
» 24,48 €
Fachgebiete
DentClub.Praxistool

Faktor-€-Rechner

Abrechenbar:
  • je durchgeführte Konsiliarische Erörterung

Leistungsinhalt:
  •  konsiliarisches Gespräch mit einem liquidationsberechtigten Arzt/Zahnarzt

Abrechnungsbestimmungen:
  1. Die Leistung nach Nummer 60 darf nur berechnet werden, wenn sich der liquidierende Arzt zuvor oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befaßt hat.
  2. Die Leistung nach Nummer 60 darf auch dann berechnet werden, wenn die Erörterung zwischen einem liquidationsberechtigten Arzt und dem ständigen persönlichen ärztlichen Vertreter eines anderen liquidationsberechtigten Arztes erfolgt.
  3. Die Leistung nach Nummer 60 ist nicht berechnungsfähig, wenn die Ärzte Mitglieder derselben Krankenhausabteilung oder derselben Gemeinschaftspraxis oder einer Praxisgemeinschaft von Ärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung (z.B. praktischer Arzt und Allgemeinarzt, Internist und praktischer Arzt) sind.
  4. Sie ist nicht berechnungsfähig für routinemäßige Besprechungen (z.B. Röntgenbesprechung, Klinik- oder Abteilungskonferenz, Team- oder Mitarbeiterbesprechung, Patientenübergabe).
  • Nur berechenbar wenn der behandelnde Zahnarzt sich unmittelbar vorher mit dem Patienten und seiner Erkrankung persönlich befasst hat, nicht für Routinebesprechungen.
  • Nicht berechenbar für den Austausch von Befunden, Diagnosen etc. bei einer Patientenübergabe in derselben ärztlichen oder zahnärztlichen Gemeinschaft (z. B. Praxisgemeinschaft, Versorgungszentrum etc.)
  • Die konsiliarische Erörterung und Besprechung kann auch telefonisch erfolgen.
  • Nicht zusätzlich neben dem schriftlichen Konsil nach GOÄ Ä75 berechenbar, wenn es der gleiche liquidationsberechtigte Arzt oder Inhalt betrifft.
  • Nicht berechenbar bei Konsilen mit nichtärztlichen Assistenzpersonal, Pflegepersonal oder Heilpraktikern sowie Osteopathen.
Berechnungsbestimmungen nach GOZ Abschnitt B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen :
  1. Neben der Leistung nach Nummer 55 sind die Leistungen nach den Nummern 56, 60 und/oder 833 nicht berechnungsfähig.

  1. Die Leistung kann von jedem der beteiligten Ärzte/Zahnärzte (z. B. mehrere Zahnärzte, Chirurgen, Kieferorthopäden) berechnet werden, sofern sie nicht in der gleichen Einrichtung tätig sind.
  2. Eine zeitliche Einschränkung der Berechnungsfrequenz besteht nicht.
  3. Die Leistung kann telefonisch erbracht werden.
  4. Die Form der Erbringung ist nicht vorgeschrieben, so dass ggf. statt der Geb.-Nr. 0060 auch für ein schriftliches Konsil die Geb.-Nr. 0075 berechnet werden kann, wenn der Leistungsinhalt erfüllt wird.
Quelle: Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-)Zahnärztekammern (Aktualisierter Stand Januar 2025). Link zum Kommentar: https://www.bzaek.de/goz/goz-kommentar/

Beschluss Nr. 38:

  1. Vorstellung eines Patienten und/oder Beratung über einen Patienten in einer interdisziplinären und/oder multiprofessionellen Videokonferenz, zur Diagnosefindung und/oder Festlegung eines fachübergreifenden Behandlungskonzepts.
  2. Die Abrechnungsbestimmung setzt die persönliche Befassung des Arztes mit dem Patienten und dessen Erkrankung voraus, aber nicht die persönliche Befassung des Arztes mit dem Patienten persönlich. Eine persönliche Befassung des Arztes ist bereits durch ein Studium der Patientenakte gegeben.
  3. Die GOÄ Nr. 0060 darf neben der 0075 für das gleiche Konsil (mit dem gleichen Ansprechpartner) nicht berechnet werden.
Quelle: Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen der Bundeszahnärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfestellen
DentClub.Praxistool

GOÄ ⇄ BEMA Benchmark

Der GOÄ-Bema-Honorarvergleich gibt einen ungefähren Überblick, zu welchem Faktor eine GOÄ-Gebührenziffer abgerechnet werden müsste, damit diese ein Honorar entspricht wie der jeweiligen Bema-Position.
BEMA 181a
1,0
2,3
3,5
5,0
7,5
10,0
GOÄ Ä60 (2,6)
GOÄ Ziffer:
Ä60 - Konsil zwischen Ärzte/Zahnärzte

Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt

Faktor 2,6*
18,19 €
Abrechenbar
je durchgeführte Konsiliarische Erörterung
BEMA Referenz:
181a - Konsil Ärzte/Zahnärzte, persönlich o. fernmündlich (Ksla)

Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten, persönlich oder fernmündlich

Honorar
ca. 17,75 €*
Abrechenbar
je Inanspruchnahme
*Brechnungsgrundlage: BEMA Punktwert (1,2675) KZV-NR vom 01.01.2025.
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