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Masterclass

Abrechnung: Suprakonstruktionen – Neuanfertigung & Reparatur

Wesseling, nähe Köln am 28. Juni 2025 um 10:00 Uhr

GOÄ

Ä56


Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen – wegen Erkrankung erforderlich -, je angefangene halbe Stunde


Punktzahl
180
Einfachsatz (1,0)
» 10,49 €
Regelsatz (1,8)
» 18,89 €
Höchstsatz (2,5)
» 26,23 €
Fachgebiete
Abrechenbar:
  • je angefangene halbe Stunde

Leistungsinhalt:
  •  untätiges Verweilen (ohne weitere zahnärztliche Tätigkeit) je vollendete erste 30 Minuten

Abrechnungsbestimmungen:
  1. Die Verweilgebühr darf nur berechnet werden, wenn der Arzt nach der Beschaffenheit des Krankheitsfalls mindestens eine halbe Stunde verweilen muß und während dieser Zeit keine ärztliche(n) Leistung(en) erbringt.
  2. Im Zusammenhang mit dem Beistand bei einer Geburt darf die Verweilgebühr nur für ein nach Ablauf von zwei Stunden notwendiges weiteres Verweilen berechnet werden.
  • Die Leistung kann erst nach Ablauf von 30 Minuten berechnet werden.
  • Nach exakten Ablauf von bereits 31 Minuten kann diese Gebühr dann entsprechend 2x berechnet werden.
  • Nicht berechenbar für das Verweilen zur Überwachung eines Patienten, z. B. nach einer vasovagalen Synkope, durch nichtärztliches Personal (ZFA).
  • Nicht berechenbar für das Warten der Wirkung von Anästhesien, Röntgenbilder oder Durchlauf von Infusionen etc sowie nicht für das Warten von Terminausfällen.
  • Nur berechenbar mit dem eingeschränkten Gebührenrahmen (Höchstfaktor 2,5).
Berechnungsbestimmungen nach GOZ Abschnitt B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen :
  1. Neben der Leistung nach Nummer 55 sind die Leistungen nach den Nummern 56, 60 und/oder 833 nicht berechnungsfähig.

  1. Die Leistung ist erst nach Ablauf von 30 Minuten berechnungsfähig. Allerdings darf die Leistung bereits danach, also direkt nach Überschreiten von 30 Minuten, zweimal berechnet werden.
  2. Zeitgleich darf keine andere Leistung berechnet und auch kein anderer Patient behandelt werden.
  3. Für die Delegation der Überwachung eines Patienten, z. B. nach einer vasovagalen Synkope, an die MFA/ZFA ist die Leistung nicht berechenbar.
  4. Es gilt der eingeschränkte Gebührenrahmen.
Quelle: Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-)Zahnärztekammern (Aktualisierter Stand Januar 2025). Link zum Kommentar: https://www.bzaek.de/goz/goz-kommentar/
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