GOÄ

Ä52


Aufsuchen eines Patienten außerhalb der Praxisräume oder des Krankenhauses durch nichtärztliches Personal im Auftrag des niedergelassenen Arztes (z.B. zur Durchführung von kapillaren oder venösen Blutentnahmen, Wundbehandlungen, Verbandwechsel, Katheterwechsel)


Punktzahl
100
Einfachsatz (1,0)
» 5,83 €
Fachgebiete
Abrechenbar:
  • je Besuch durch zahnmed. Assistenzpersonal

Leistungsinhalt:
  • Besuchs eines Patienten außerhalb der Praxisräume oder des Krankenhauses durch nichtärztliches Personal im Auftrag des niedergelassenen Arztes
  • Durchführung von kapillaren oder venösen Blutentnahmen
  • Wundbehandlungen oder Verbandwechsel
  •  kleinere Reparaturen an Prothesen

Abrechnungsbestimmungen:
  1. Die Pauschalgebühr nach Nummer 52 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
  2. Sie ist nicht berechnungsfähig, wenn das nichtärztliche Personal den Arzt begleitet.
  3. Wegegeld ist daneben nicht berechnungsfähig.
  • Kann berechnet werden bei einem Besuch als eigenständige Leistung nach Delegation an zahnmedizinische Fachangestellte auf Anordnung des Zahnarztes.
  • Kann nicht berechnet werden, wenn zahnmedizinisches Personal den Zahnarzt zum Besuch begleitet.
  • Nur der 1-fache Faktor kann als Regelsatz berechnet werden.
  • Zusätzliches Wegegeld kann nicht berechnet werden.
Berechnungsbestimmungen nach GOZ Abschnitt B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen :
  1. Besuchsgebühren nach den Nrn. 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.

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