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Masterclass

Abrechnung: Suprakonstruktionen – Neuanfertigung & Reparatur

Wesseling, nähe Köln am 28. Juni 2025 um 10:00 Uhr

DentClub Abrechnungsportal

GOÄ

Ä51


Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 50 – einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung


Punktzahl
250
Einfachsatz (1,0)
» 14,57 €
Regelsatz (2,3)
» 33,52 €
Höchstsatz (3,5)
» 51,00 €
Fachgebiete
DentClub.Praxistool

Faktor-€-Rechner

Abrechenbar:
  • je weiteren Besuch, je weiteren Patienten

Leistungsinhalt:
  • Besuch je weiteren Patienten in der selben häuslichen Gemeinschaft (Wohnung, Pflegeheim, etc.)
  • einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung

Abrechnungsbestimmungen:
  1. Die Leistung nach Nummer 51 darf anstelle oder neben einer Leistung nach Nummer 45 oder 46 nicht berechnet werden.
  2. Neben der Leistung nach Nummer 51 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 5, 48 und/oder 52 nicht berechnungsfähig.
  • Kann je weiteren Patienten in der selben häuslichen Gemeinschaft (bei Pflegeheim/Krankenhaus nur selbe Station) berechnet werden, wenn zeitgleich bei einem anderen Patienten die GOÄ Ä50 berechnet wurde.
  • Diese Gebühr kann auch für einen Besuch eines Patienten im Krankenhaus berechnet werden, wenn der der Zahnarzt kein Belegarzt ist.
  • Diese Gebühr beinhaltet nur Beratungen gemäß GOÄ 1 und deine symptombezogene Untersuchung nach GOÄ Ä5. Andere Beratungen und Untersuchungen wie die GOZ 0010 können zusätzlich berechnet werden.
  • Nicht berechenbar im Rahmen der Behandlung eines Patienten in einem OP-Zentrum außerhalb der eigenen Praxis, z. B. für eine chirurgische Behandlungen in Narkose.
  • Nicht für den Besuch von zahnmedizinischen Assistenzpersonals (z. B. ZFA) berechenbar. Hier kann die GOÄ Ä52 berechnet werden.
  • Zusätzliches Wegegeld (Anfahrtspauschale nach km) entsprechend GOÄ §§ 7 – 9 kann zusätzlich berechnet werden.
  • Cave: Die Zuschläge GOÄ E – J und GOÄ K2 dürfen mit dieser Ziffer nur zur hälfte (1/2) berechnet werden.
Berechnungsbestimmungen nach GOZ Abschnitt B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen :
  1. Besuchsgebühren nach den Nrn. 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.

  1. Wohnen Patienten zwar im gleichen Haus, jedoch in räumlich und wirtschaftlich getrennten Wohneinheiten, besteht nicht dieselbe häusliche Gemeinschaft. In diesem Fall wäre die Geb.-Nr. 0050 für verschiedene Patienten berechenbar.
  2. Findet ein Besuch eines Patienten im Krankenhaus statt, ohne dass der Zahnarzt Krankenhausarzt oder Belegarzt ist, z. B. weil ein niedergelassener Arzt oder Zahnarzt konsiliarisch hinzugezogen wird, kann die
    GOÄ 0050 berechnet werden.
Quelle: Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-)Zahnärztekammern (Aktualisierter Stand Januar 2025). Link zum Kommentar: https://www.bzaek.de/goz/goz-kommentar/
DentClub.Praxistool

GOÄ ⇄ BEMA Benchmark

Der GOÄ-Bema-Honorarvergleich gibt einen ungefähren Überblick, zu welchem Faktor eine GOÄ-Gebührenziffer abgerechnet werden müsste, damit diese ein Honorar entspricht wie der jeweiligen Bema-Position.
BEMA 152a
1,0
2,3
3,5
5,0
7,5
10,0
GOÄ Ä51 (3,0)
GOÄ Ziffer:
Ä51 - Besuch je weiteren Patienten inkl. Untersuchung

Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 50 – einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung

Faktor 3,0*
43,72 €
Abrechenbar
je weiteren Besuch, je weiteren Patienten
BEMA Referenz:
152a - Besuch je weiteren Versicherten (Bs2a)

Besuch je weiteren Versicherten in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Leistung nach Nummer 151 – einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung

Honorar
ca. 43,10 €*
Abrechenbar
je Besuch, je weiteren Versicherten in der selben häuslichen Gemeinschaft
*Brechnungsgrundlage: BEMA Punktwert (1,2675) KZV-NR vom 01.01.2025.
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