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Masterclass

Abrechnung: Suprakonstruktionen – Neuanfertigung & Reparatur

Wesseling, nähe Köln am 28. Juni 2025 um 10:00 Uhr

GOÄ

Ä50


Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung


Punktzahl
320
Einfachsatz (1,0)
» 18,65 €
Regelsatz (2,3)
» 42,90 €
Höchstsatz (3,5)
» 65,28 €
Fachgebiete
DentClub.Praxistool

Faktor-€-Rechner

Abrechenbar:
  • je Besuch

Leistungsinhalt:
  • Besuch eines Patienten (Wohnung, Pflegeheim, etc.)
  • einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung

Abrechnungsbestimmungen:
  1. Die Leistung nach Nummer 50 darf anstelle oder neben einer Leistung nach Nummer 45 oder 46 nicht berechnet werden.
  2. Neben der Leistung nach Nummer 50 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 5, 48 und/oder 52 nicht berechnungsfähig.
  • Diese Gebühr kann auch für einen Besuch eines Patienten im Krankenhaus berechnet werden, wenn der der Zahnarzt kein Belegarzt ist.
  • Diese Gebühr beinhaltet nur Beratungen gemäß GOÄ 1 und deine symptombezogene Untersuchung nach GOÄ Ä5. Andere Beratungen und Untersuchungen wie die GOZ 0010 können zusätzlich berechnet werden.
  • Nicht berechenbar im Rahmen der Behandlung eines Patienten in einem OP-Zentrum außerhalb der eigenen Praxis, z. B. für eine chirurgische Behandlungen in Narkose.
  • Nicht für den Besuch von zahnmedizinischen Assistenzpersonals (z. B. ZFA) berechenbar. Hier kann die GOÄ Ä52 berechnet werden.
  • Zusätzliches Wegegeld (Anfahrtspauschale nach km) entsprechend GOÄ §§ 7 – 9 kann zusätzlich berechnet werden.
Berechnungsbestimmungen nach GOZ Abschnitt B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen :
  1. Besuchsgebühren nach den Nrn. 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.

  1. Findet ein Besuch eines Patienten im Krankenhaus statt, ohne dass der Zahnarzt Krankenhausarzt oder Belegarzt ist, z. B. weil ein niedergelassener Arzt oder Zahnarzt konsiliarisch hinzugezogen wird, kann die GOÄ
    0050 berechnet werden.
  2. Die Geb.-Nr. 0010 GOZ oder die GOÄ 0006 sowie weitere therapeutische Leistungen können neben der GOÄ 0050 berechnet werden. Wegegeld oder Reiseentschädigung können gemäß § 8 GOZ berechnet werden.
  3. Zuschläge nach Abschnitt B II der GOÄ sind ggf. berechenbar.
  4. Die GOÄ 0050 ist nicht berechenbar im Rahmen der Behandlung eines Patienten in einem OP-Zentrum außerhalb der eigenen Praxis, z. B. für eine Behandlung in Narkose, weil das OP-Zentrum in diesem Fall
    als Arbeitsstelle des Arztes bzw. Zahnarztes gilt.
  5. Findet ein Besuch eines Patienten z. B. im Krankenhaus statt, ohne dass der Zahnarzt Krankenhaus(zahn)arzt oder Beleg(zahn)arzt ist, z. B. weil ein niedergelassener Arzt oder Zahnarzt konsiliarisch hinzugezogen wird,
    kann die GOÄ 0050 jedoch berechnet werden.
  6. Die Geb.-Nr. 0010 GOZ oder die GOÄ 0006 sowie weitere therapeutische Leistungen können neben der GOÄ 0050 berechnet werden. Bei Behandlungen im Krankenhaus sind allerdings die Minderungspflichten nach § 7 GOZ oder § 6a GOÄ zu beachten.
Quelle: Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-)Zahnärztekammern (Aktualisierter Stand Januar 2025). Link zum Kommentar: https://www.bzaek.de/goz/goz-kommentar/
DentClub.Praxistool

GOÄ ⇄ BEMA Benchmark

Der GOÄ-Bema-Honorarvergleich gibt einen ungefähren Überblick, zu welchem Faktor eine GOÄ-Gebührenziffer abgerechnet werden müsste, damit diese ein Honorar entspricht wie der jeweiligen Bema-Position.
BEMA 151
1,0
2,3
3,5
5,0
7,5
10,0
GOÄ Ä50 (2,6)
GOÄ Ziffer:
Ä50 - Besuch eines Patienten inkl. Untersuchung

Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung

Faktor 2,6*
48,50 €
Abrechenbar
je Besuch
BEMA Referenz:
151 - Besuch eines Versicherten (Bs1)

Besuch eines Versicherten, einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung

Honorar
ca. 48,17 €*
Abrechenbar
je Besuch
*Brechnungsgrundlage: BEMA Punktwert (1,2675) KZV-NR vom 01.01.2025.
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