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Masterclass

Abrechnung: Suprakonstruktionen – Neuanfertigung & Reparatur

Wesseling, nähe Köln am 28. Juni 2025 um 10:00 Uhr

DentClub Abrechnungsportal

GOÄ

Ä48


Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation (z.B. in Alten- oder Pflegeheimen ) – bei regelmäßiger Tätigkeit des Arztes auf der Pflegestation zu vorher vereinbarten Zeiten


Punktzahl
120
Einfachsatz (1,0)
» 6,99 €
Regelsatz (2,3)
» 16,09 €
Höchstsatz (3,5)
» 24,48 €
Fachgebiete
DentClub.Praxistool

Faktor-€-Rechner

Abrechenbar:
  • je Besuch nach zu vorher vereinbarten Zeiten, je Patient

Leistungsinhalt:
  • Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation (z.B. in Alten- oder Pflegeheimen )
  • Besuch durch einen Arzt/Zahnarzt bei regelmäßiger Tätigkeit

Abrechnungsbestimmungen:
  • Die Leistung nach Nummer 48 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1, 50, 51 und/oder 52 nicht berechnungsfähig.
  • Diese Gebühr kann nur berechnet werden bei Besuch bei einem pflegebedürftigen Patienten auf einer Pflegestation, bei zuvor vereinbarten Zeiten und bei regelmäßiger Tätigkeit des Zahnarztes auf der Pflegestation (z. B. bei einem Kooperationsvertrag mit der Pflegeeinrichtung etc.)
  • Diese Gebühr beinhaltet nur Beratungen gegenüber des Patienten, eine Untersuchung nach GOZ 0010 kann entsprechend zusätzlich berechnet werden.
  • Nicht für den Besuch von zahnmedizinischen Assistenzpersonals (z. B. ZFA) berechenbar. Hier kann die GOÄ Ä52 berechnet werden.
  • Zusätzliches Wegegeld (Anfahrtspauschale nach km) entsprechend GOÄ §§ 7 – 9 kann zusätzlich berechnet werden.
Berechnungsbestimmungen nach GOZ Abschnitt B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen :
  1. Besuchsgebühren nach den Nrn. 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.

  1. Wegegeld oder Reiseentschädigung können gemäß § 8 GOZ berechnet werden. Zuschläge nach Abschnitt B II der GOÄ sind ggf. berechenbar
Quelle: Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ der Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), (Stand 2015)
DentClub.Praxistool

GOÄ ⇄ BEMA Benchmark

Der GOÄ-Bema-Honorarvergleich gibt einen ungefähren Überblick, zu welchem Faktor eine GOÄ-Gebührenziffer abgerechnet werden müsste, damit diese ein Honorar entspricht wie der jeweiligen Bema-Position.
BEMA 153a
1,0
2,3
3,5
5,0
7,5
10,0
GOÄ Ä48 (5,5)
GOÄ Ziffer:
Ä48 - Besuch Pflegeheim (regelmäßiger Tätigkeit)

Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation (z.B. in Alten- oder Pflegeheimen ) – bei regelmäßiger Tätigkeit des Arztes auf der Pflegestation zu vorher vereinbarten Zeiten

Faktor 5,5*
38,47 €
Abrechenbar
je Besuch nach zu vorher vereinbarten Zeiten, je Patient
BEMA Referenz:
153a - Besuch eines Versicherten regelmäßig (Bs3a)

Besuch eines Versicherten in einer Einrichtung zu vorher vereinbarten Zeiten und bei regelmäßiger Tätigkeit in der Einrichtung einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung, ohne Vorliegen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V, welcher den verbindlichen Anforderungen der Vereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V entspricht

Honorar
ca. 38,03 €*
Abrechenbar
je Besuch
*Brechnungsgrundlage: BEMA Punktwert (1,2675) KZV-NR vom 01.01.2025.
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