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Weiterbildung

Abrechnungsmanager/-in ZFA

Köln/Bonn am 20. April 2026 um Uhr

GOÄ

Ä46


Zweitvisite im Krankenhaus


Punktzahl
50
Einfachsatz (1,0)
» 2,91 €
Regelsatz (2,3)
» 6,70 €
Höchstsatz (3,5)
» 10,20 €
Fachgebiete
DentClub.Praxistool

Faktor-€-Rechner

Abrechenbar:
  • je zweite Visite, pro Tag

Leistungsinhalt:
  • Zweitvisite im Krankenhaus durch einen liquidationsberechtigten Arzt

Abrechnungsbestimmungen:
  1. Die Leistung nach Nummer 46 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B nicht berechnungsfähig.
  2. Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden.
  3. Anstelle oder neben der Zweitvisite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 45, 48, 50 und/oder 51 nicht berechnungsfähig.
  4. Mehr als zwei Visiten dürfen nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren oder verlangt wurden. Wurde die Visite verlangt, muß dies in der Rechnung angegeben werden.
  5. Die Leistung nach Nummer 46 ist nur berechnungsfähig, wenn diese durch einen liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht wird.
  • Diese Gebühr für eine zweite Visite im Krankenhaus eines Patienten kann nur erfolgen, wenn eine persönliche Visite durch einen liquidationsberechtigten Arzt oder Zahnarzt durchgeführt wurde.
  • Diese Gebühr beinhaltet Beratungen, klinische zahnärztliche Untersuchungen, Weitergabe von Informationen und Anweisungen (z. B. Medikation etc.) an andere Ärzte oder an das Pflegepersonal.
  • Nicht berechenbar für eine einfache Befundmitteilungen an den Patienten an das Krankenhauspersonal oder Arzt.
Berechnungsbestimmungen nach GOZ Abschnitt B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen :
  1. Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nrn. 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.

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