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Webinar

Abrechnung Suprakonstruktionen – Neuanfertigung & Reparatur

Online am 25. Februar 2026 um 14:00 Uhr

GOÄ

Ä45


Visite im Krankenhaus


Punktzahl
70
Einfachsatz (1,0)
» 4,08 €
Regelsatz (2,3)
» 9,38 €
Höchstsatz (3,5)
» 14,28 €
Fachgebiete
DentClub.Praxistool

Faktor-€-Rechner

Abrechenbar:
  • je erste Visite

Leistungsinhalt:
  • Visite im Krankenhaus durch einen liquidationsberechtigten Arzt

Abrechnungsbestimmungen:
  1. Die Leistung nach Nummer 45 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B nicht berechnungsfähig.
  2. Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden.
  3. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 48, 50 und/oder 51 nicht berechnungsfähig.
  4. Wird mehr als eine Visite an demselben Tag erbracht, kann für die über die erste Visite hinausgehenden Visiten nur die Leistung nach Nummer 46 berechnet werden.
  5. Die Leistung nach Nummer 45 ist nur berechnungsfähig, wenn diese durch einen liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht wird.
  • Diese Gebühr für eine Visite im Krankenhaus eines Patienten kann nur erfolgen, wenn eine persönliche Visite durch einen Belegarzt/Belegzahnarzt (Vertraglich mit dem Krankenhaus zusammen arbeitet) durchgeführt wurde.
  • Diese Gebühr beinhaltet Beratungen, klinische zahnärztliche Untersuchungen, Weitergabe von Informationen und Anweisungen (z. B. Medikation etc.) an andere Ärzte oder an das Pflegepersonal.
  • Nicht berechenbar für eine einfache Befundmitteilungen an den Patienten an das Krankenhauspersonal oder Arzt.
Berechnungsbestimmungen nach GOZ Abschnitt B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen :
  1. Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nrn. 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.

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