GOÄ

Ä1


Beratung – auch mittels Fernsprecher


Punktzahl
80
Einfachsatz (1,0)
» 4,66 €
Regelsatz (2,3)
» 10,72 €
Höchstsatz (3,5)
» 16,32 €
Fachgebiete
DentClub.Praxistool

Faktor-€-Rechner

Faktorsteigerung nach BEMA-Niveau*
BEMA Ä1
1,0
2,3
3,5
5,0
7,5
10,0
GOÄ Ä1 (2,6)
Abrechenbar:
  • je Behandlungsfall

Leistungsinhalt:
  • Zahnärztliche/Ärztliche persönliche Beratung eines Patienten
  • Beratung auch fernmündlich

Abrechnungsbestimmungen:
  1. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
  2. Die Leistungen nach den Nummern GOÄ 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
  3. Die Leistungen nach den Nummern GOÄ 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
  4. Die Leistungen nach den Nummern GOÄ 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
  5. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
  • Eine Beratung über Videoübertragung (Videosprechstunde) mit zugelassenen Programmen (auch Apps) ist mit dieser Gebührenziffer abrechenbar.
  • Die Beratung telefonisch per Anruf kann hiermit berechnet werden.
  • Eine Beratung per E-Mail kann entsprechend Analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
  • Beratungen per Chat oder SMS sowie Whatsapp sind davon ausgeschlossen.
  • Nur für persönliche ärztliche- oder zahnärztliche Beratung gedacht.
  • Nicht für die Kostenaufklärung abrechenbar, wenn keine Therapieempfehlung oder Therapieberatung erbracht wird.
  • Kann für einen Behandlungsfall nach einem Zeitraum von 1 Monat erneut berechnet werden.
Berechnungsbestimmungen nach GOZ Abschnitt B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen :
  1. Eine Beratungsgebühr nach der Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen – Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte in der am 01. Januar 2012 geltenden Fassung – darf im Behandlungsfall nur einmal zusammen mit einer Gebühr für eine Leistung nach diesem Gebührenverzeichnis und für eine Leistung aus den Abschnitten C bis O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen berechnet werden. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes.

  1. Die GOÄ Nr. 0001 kann je Behandlungsfall neben den Leistungen nach Abschnitt C. bis O. für die Behandlung derselben Erkrankung im Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes berechnet werden. Die GOÄ-Nr. 0001 ist neben Leistungen der Abschnitte C. bis O.GOÄ oder einer Leistung des Gebührenverzeichnisses für Zahnärzte in einer Sitzung anlässlich derselben Erkrankung erneut berechnungsfähig, wenn sich Tages- und Monatszahl um jeweils 1 erhöht haben (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Als alleinige Leistung oder neben der GOÄ-Nr. 0005 in einer Sitzung ist die GOÄ-Nr. 0001 im Behandlungsfall mehrfach berechnungsfähig.
  2. Die Leistung kann an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der
    Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Eine Berechnung ist auch dann möglich, wenn sie gegenüber einer Bezugsperson des Kranken erfolgt, sofern nicht der Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 0004 erbracht wird.
    Wenn aufgrund der Ausschlussbestimmungen zur GOÄ Nr. 0003 (nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nummern 0005, 0006, …) selbst bei einer Überschreitung der 10 Minuten nur die GOÄ Nr. 0001 berechenbar ist, so kann nur nach § 5 Abs. 2 GOÄ der Steigerungssatz z. B. mit entsprechender Angabe der Beratungszeit gesteigert werden.
  3. Gemäß den Bestimmungen zur GOÄ Nr. 0045 und 0046 ist die 0001 neben oder anstelle dieser Leistungen nicht berechnungsfähig. Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des
    Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden. Die Leistung nach GOÄ-Nr. 0001 kann auch per Fernsprecher erbracht
    werden. Der Originaltext umfasst nicht die Beschlüsse des Beratungsforums zur Telemedizin. Sofern es sich bei der Beratung von Patient und Bezugsperson um identische Beratungsinhalte handelt, ist
    die GOÄ-Nr. 0001 neben der GOÄ-Nr. 0004 nicht berechnungsfähig. Unterscheiden sich die Beratungsinhalte jedoch z.B. dahingehend, dass der Bezugsperson Kenntnisse vermittelt werden, zu deren Anwendung
    und Umsetzung der Patient ohne Unterstützung und Instruktion durch die Bezugsperson nicht befähigt ist, sind die Nummern nebeneinander berechnungsfähig.
  4. Eine ausführliche schriftliche Beratung auf Wunsch des Patienten kann ggf. den Leistungsinhalt der GOÄ Nr. 0080 erfüllen.
Quelle: Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-)Zahnärztekammern (Aktualisierter Stand Januar 2025). Link zum Kommentar: https://www.bzaek.de/goz/goz-kommentar/

Beschluss-Nr. 38
Telemedizinische Leistungen durch Zahnärzte in der GOÄ sind berechnungsfähig.

  • GOÄ-Nr. 1 analog
    Beratung durch den Arzt mittels E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen)
  • GOÄ-Nr. 1 bzw. Nr. 3 originär
    Beratung durch den Arzt mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde). Hinweis: Die Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) stellt eine besondere Ausführung der Beratung mittels Fernsprecher dar und berechtigt daher zur originären Berechnung der Ziffer.
Quelle: Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen der Bundeszahnärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfestellen
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GOÄ ⇄ BEMA Benchmark

Der GOÄ-Bema-Honorarvergleich gibt einen ungefähren Überblick, zu welchem Faktor eine GOÄ-Gebührenziffer abgerechnet werden müsste, damit diese ein Honorar entspricht wie der jeweiligen Bema-Position.
BEMA Ä1
1,0
2,3
3,5
5,0
7,5
10,0
GOÄ Ä1 (2,6)
GOÄ Ziffer:
Ä1 - Beratung – auch mittels Fernsprecher

Beratung – auch mittels Fernsprecher

Faktor 2,6*
=  12,12 €
Abrechenbar
je Behandlungsfall
BEMA Referenz:
Ä1 - Beratung eines Kranken (Ber)

Beratung eines Kranken, auch fernmündlich

Honorar
ca. 11,91 €*
Abrechenbar
je Behandlungsfall
*Brechnungsgrundlage: BEMA Punktwert (1,3234) KZV-NR vom 01.01.2025.
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Oktober 2026

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Mitarbeiterunterweisung KI - Kompetenzpflicht

21.10.2026 um 15:00 Uhr
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GOZ / GOÄ Honorarvereinbarung richtig anwenden

28.10.2026 um 16:00 Uhr
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November 2026

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Abrechnung Chairside-Leistungen in der Zahnarztpraxis

04.11.2026 um 15:00 Uhr
5 Club-Punkte 2 CME

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