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BEMA

99b


Teilleistungen nach den Nrn. 96, 97 und 98 bei nicht vollendeten Leistungen: Maßnahmen einschließlich der Ermittlung der Bissverhältnisse


Bewertungszahl
0
Betrag in Euro*
» 0,00 €
Fachgebiete
Abrechenbar:
  • je angefangener Versorgung

Leistungsinhalt:
  • Maßnahmen einschließlich der Ermittlung der Bissverhältnisse: Halbe Bew.-Zahl nach Nr. 96 oder 97

Abrechnungsbestimmungen:
  1. Leistungen nach den Nrn. 98a, b und c sind voll abrechnungsfähig, wenn die Abformung in ein Modell übertragen worden ist.
  2. In den Fällen der Nr. 99 c sind die Leistungen nach den Nrn. 98e, f, g und h vor der funktionsgerechten Eingliederung des Zahnersatzes zu Dreiviertel ihrer Bewertungszahl abrechnungsfähig.
  3. Ist bei Leistungen nach den Nrn. 98e, g und h noch keine Einprobe der Metallbasis erfolgt, ist die halbe Bewertungszahl dieser Nummern berechenbar. Nach Einprobe der Metallbasis sind auch vor einer eventuellen Bissnahme Dreiviertel der Bewertungszahl abrechnungsfähig.
  4. Soweit der Zahnarzt erklären kann, warum es nicht zur Vollendung der vorgesehenen Leistungen gekommen ist, vermerkt er dies im Rahmen der Abrechnung.
Zusätzlich abrechenbar:
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