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BEMA

98f


Verwendung doppelarmiger Halte- oder einfacher Stützvorrichtungen oder mehrarmiger gebogener Halte- und Stützvorrichtungen zu den Bewertungszahlen nach Nr. 96


Bewertungszahl
22
Betrag in Euro*
» 26,06 €
Fachgebiete
Abrechenbar:
  • je Prothese (Interimsprothese)

Leistungsinhalt:
  • Verwendung doppelarmiger Halte- oder einfacher Stützvorrichtungen nach Nr. 96, nur Interimsprothesen
  • Verwendung mehrarmiger gebogener Halte- und Stützvorrichtungen nach Nr. 96, nur Interimsprothesen

Abrechnungsbestimmungen:
  1. Die Verwendung von einarmigen Klammern ist in der Regel nicht indiziert. Die Verwendung von Halte- und Stützvorrichtungen nach Nr. 98f ist mit der Gebühr nach Nr. 98g abgegolten.
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