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BEMA

24b


Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen, Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen


Bewertungszahl
43
Betrag in Euro*
» 50,93 €
Fachgebiete
Abrechenbar:
  • je Krone, je Facette, je Verblendschale

Leistungsinhalt:
  • Wiederherstellung der Funktion von Kronen, Teilkronen Teleskopkrone (nur im Verblendbereich),
  • ggf. notwendige Abdrücke
  • Einfache Reinigung des präparierten Zahnstumpfes und des zahntechnischen Werkstückes
  • Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette
  • Erneuerung oder Wiedereinsetzen Verblendschale oder dergleichen
  • Anproben
  • Okklusionskontrolle

Abrechnungsbestimmungen:
  1. Eine Leistung nach Nr. 24 c kann höchstens dreimal je Krone abgerechnet werden. Im Heil- und Kostenplan kann sie in der Gebührenvorausberechnung nicht angesetzt werden.
  2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Einzelkronen auf Implantaten sind in den vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Ausnahmefällen nach Nrn. 24 a, 24 b und 24 c abrechnungsfähig und bei der Abrechnung als Nr. 24 a i, 24 b i und Nr. 24 c i zu kennzeichnen.
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