Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nrn. 18 und 20
Präparation eines Zahnes: Halbe Bew.-Zahl nach Nr. 20 oder Nr. 18
weitere Maßnahmen: Dreiviertel der Bew.-Zahl nach Nr. 20
gegebenenfalls: Bew.-Zahl nach Nr. 18
Soweit der Zahnarzt erklären kann, warum es nicht zur Vollendung der vorgesehenen Leistungen gekommen ist, vermerkt er dies im Rahmen der Abrechnung