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BEMA

21


Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone mit Stiftverankerung


Bewertungszahl
28
Betrag in Euro*
» 33,16 €
Fachgebiete
Abrechenbar:
  • je Zahn

Leistungsinhalt:
  • Abformung für Provisorium im direkten Verfahren
  • Herstellung PV intraoral
  • temporäre Eingliederung
  • Überschussentfernung

Abrechnungsbestimmungen:
  1. Leistungen nach den Nrn. 19 und 21 können höchstens zweimal je Zahn abgerechnet werden. Im Heil- und Kostenplan können sie in der Gebührenvorausberechnung je Zahn nur einmal angesetzt werden.
  2. Neben Leistungen nach den Nrn. 19 und 21 ist eine Leistung nach Nr. 23 für das Entfernen des provisorischen Schutzes nicht abrechnungsfähig. Dies gilt nicht für das Entfernen eines provisorischen Schutzes, der wie bei einer definitiven Versorgung fest einzementiert werden musste.
  3. Für die provisorische Versorgung nach den Nrn. 19 und 21 ist grundsätzlich ein im direkten Verfahren hergestelltes Provisorium ausreichend.
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